Deshalb sollten Sie Ihre Erbengemeinschaft schnellstens auflösen!

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Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft und Sie möchten schnell und möglichst reibungslos an Ihren Nachlassanteil gelangen? 

Oder hat sich eine Person innerhalb Ihrer Erbengemeinschaft eigenmächtig an der Erbmasse „bedient“ - ohne dass das Einverständnis der anderen Erben vorlag? 

Stichworte sind hier “Omas Perlenkette” oder “Papas Motorrad”. Auf einmal sind diese Dinge weg – und keiner weiß Bescheid. Sie können es sich vorstellen: Das fördert den Krach unter den Erben. 

Mein Name ist Hartmut Göddecke von der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE in Siegburg. Meine Kollegen und ich sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es zu Fragen und Streitigkeiten im Erbrecht kommt.

In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wie eine Erbengemeinschaft entsteht, warum sich ihre schnelle Auflösung lohnt und wie ich Ihnen als Mediator und Anwalt dabei helfen kann, wenn Konflikte und Streitigkeiten schnelle Lösungen erschweren.

Eine Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, den Nachlass des Erblassers zwischen mehreren Erben aufzuteilen. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet.

Eine Erbengemeinschaft entsteht also zwangsläufig, weil es das Gesetz so will: Also, wenn nach einem Todesfall mindestens zwei Erben vorhanden sind. Dies gilt ebenso für die gesetzliche Erbfolge oder wenn ein Testament vorhanden ist.

Wichtig: Der Nachlass eines Erblassers steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Das bedeutet, sie erhalten - entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote - einen Anteil am gesamten Nachlass. Diesen verwalten sie gemeinsam, bis zur vollständigen Verteilung der Vermögensgegenstände und Rechte. Alleine das Verwalten und Verteilen kann nach meiner jahrelangen Erfahrung – freundlich ausgedrückt – unendliche Diskussionen unter den Beteiligten auslösen. Das solche Gespräche nervzerrend sind, weiß ich aus vielen Fällen, die an uns herangetragen werden.

Ist alles verteilt, hat die Erbengemeinschaft ihren Zweck erfüllt und sie wird automatisch aufgelöst. Sind z. B. Grundstücke oder Firmenbeteiligungen im Erbe, so sind zusätzliche Formalien zu beachten, durch die wir Sie sicher hindurchführen. 

Aus der Praxis unserer Kanzlei heraus kann ich Ihnen sagen, dass eine möglichst rasche Auflösung der Erbengemeinschaft gegenüber einem langwierigen Prozess in jedem Fall vorzuziehen ist. Die Argumente dafür liegen auf der Hand: Klare Verhältnisse, Rechtssicherheit und finanzielle Sicherheit!

  1. Jeder Miterbe bekommt zügig seinen Erbteil und
  2. es entfällt nach der Auflösung der Erbengemeinschaft die Haftung des gesamten Nachlasses für evtl. Schulden.

Da sich Miterben aber nicht immer nahestehen und verschiedene Familienkonstellationen Misstrauen und Konfliktpotential bieten, läuft eine Auflösung der Erbengemeinschaft nicht immer so reibungslos ab. Beispielsweise, wenn das Familienband zerschnitten ist, ist ein jahrelanger Krach – teure Rosenkriege – nicht selten über Generationen. Sie können aber vermieden werden. So wird das Tischtuch nicht auf Dauer zerschnitten, wenn man es von Anfang an professionell managen lässt.

Hier lohnt sich die Beratung durch eine erfahrene Anwaltskanzlei. Unser Ziel ist eine endgültige und rechtssichere Auflösung des Nachlasses.

Worauf wir achten: Die Art und Weise, wie strategisch vorgegangen wird, wenn es um die Auflösung der Erbengemeinschaft geht. Das alles hängt in starkem Maße davon ab, welche Vermögensgegenstände hinterlassen sind. So hat die Abwicklung von Immobilien ganz andere Gesetzmäßigkeiten als Anteile an Firmen, die meist aufwändig zu bewerten sind.

Exemplarisch erwähnt seien hier die Schlagworte: “Vorzeitige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft” und “Abschichtung”. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema oder bei einem persönlichen Gespräch mit uns.

Wichtig ist, dass Sie im Vorfeld überlegen, ob ein minderjähriger Miterbe Teil der Erbengemeinschaft ist. In diesem Fall stellen wir gemeinsam fest, ob es nicht besser ist, im Vorfeld einen Testamentsvollstrecker einzusetzen oder mit Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen zu operieren.

Wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, wirft dies viele Fragen auf und fördert auch Streitpunkte zu Tage. Schaffen Sie es nicht, dass sich alle Miterben einvernehmlich einigen? Wollen Sie den Gang zum Gericht oder eine Teilungsversteigerung vermeiden?

Mit anwaltlicher Unterstützung oder einer Mediation gelangen Sie in den meisten Fällen zu schnelleren und preiswerteren Lösungen. 

Ihr Hartmut Göddecke


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