Die Erbengemeinschaft

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Wenn aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge mehr als ein Erbe vorhanden ist, dann entsteht die sogenannte Erbengemeinschaft und zwar unabhängig vom Willen der Erben. Die Erbengemeinschaft ist als „Gesamthandsgemeinschaft“ auf einvernehmliches Handeln der Miterben angewiesen. Hierdurch hat jeder Erbe eine Art Vetorecht, was die Verwaltung und Veräußerung von Nachlassgegenständen erheblich erschweren kann. Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:

  1. außerordentliche Verwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB
  2. ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB
  3. notwendige Verwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB

Zur „außerordentlichen Verwaltung“ gehören alle Maßnahmen, die für den Nachlass von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind und somit nicht zur „laufenden Verwaltung“ gehören, wie beispielsweise die Entscheidung über den Verkauf eines Nachlassgrundstücks oder den Aufbau eines zerstörten Hauses. Im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung existiert nicht.

Zum Bereich der „ordnungsgemäßen Verwaltung“ (laufende Verwaltung) gehört beispielsweise der Abschluss eines Werkvertrags für eine notwendige Reparatur eines Nachlassgegenstands oder die Begleichung laufender Kosten eines Nachlassgegenstands. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung können mit Stimmenmehrheit getroffen werden. Abgestimmt wird nicht nach „Köpfen“. Maßgeblich ist vielmehr die Größe der jeweiligen Erbteile. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB sind die Miterben einander zur Mitwirkung verpflichtet.

Während also im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist und jeder Miterbe dort frei entscheiden kann, regelt der § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB für die ordentliche Verwaltung eine Pflicht der Erben, an erforderlichen ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen mitzuwirken.

Eine „Maßnahme der notwendigen Verwaltung“ liegt dann vor, wenn ohne diese Maßnahme der Nachlass insgesamt, oder Teile hiervon, Schaden nehmen würden. Hierunter fallen beispielsweise Reparaturarbeiten an einem Hausgrundstück, die mit Rücksicht auf die Erhaltung des Bestands des Gebäudes, seine Bewohnbarkeit oder Sicherheit so dringend sind, dass sie nicht aufgeschoben werden können, bis die anderen Miterben zustimmen. Maßnahmen im Rahmen der notwendigen Verwaltung kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

Streit in der Erbengemeinschaft kann durch eine kluge testamentarische Regelung weitestgehend vermieden werden.

Rechtsanwalt Philipp Wolfrum

Maintal 

www.erbrecht-maintal.de


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