Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaften - Forderungsanmeldungen erforderlich

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Anleger von Direkt-Investments müssen jetzt Forderungen anmelden. Jeweils mit Beschluss vom 05.05.2022 hat das AG Oldenburg die Insolvenzen über das Vermögen der  Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft  mbH, der Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH und Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH eröffnet. AnlegerInnen können und sollten jetzt Forderungen anmelden. Lesen Sie hier, was es zu beachten gibt.

1. Forderungsanmeldung und Gläubigerversammlung 

Jeweils mit Beschluss vom 05.05.2022 wurden nicht nur die Insolvenzverfahren eröffnet, sondern das AG Oldenburg hat eine Reihe von Fristen gesetzt, die Anleger beachten sollten. 

Anleger müssen jetzt Ihre Forderungen bis zum 

15.06.2022 

bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO anmelden. 

Ferner sollen die Gläubiger dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzeigen, welche Sicherungsrechte sie an Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. 

Der Termin für die Gläubigerversammlung wurde wie folgte festgelegt 

  • Deutsche Lichtmiete Direkt-Investitionsgesellschaft mbH - 13.07.2022, 10.00 Uhr 
  • Deutsche Lichtmiete 2. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH - 13.07.2022, 12.00 Uhr 
  • Deutsche Lichtmiete 3. Direkt-Investitionsgesellschaft mbH - 13.07.2022, 14.30 Uhr

Es wird also für Direkt-AnlegerInnen ein langer Tag. 

Der Termin der Gläubigerversammlung dient unter anderem der Entscheidung der Gläubiger über: 

- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

2. Termine und Fristen beachten
a) Termin für Forderungsanmeldung 

AnlegerInnen sollten ihre Forderungen fristgerecht anmelden, wenn sie an der Insolvenzmasse über eine Insolvenzquote teilhaben wollen. Zwar ist diese Frist keine Ausschlussfrist, aber eine spätere Anmeldung kann mit weiteren Kosten verbunden sein. 

Die Forderungsanmeldung muss die Forderung dem Grunde und der Höhe nach so bezeichnen, dass eine Individualisierung und Bestimmbarkeit gegeben ist. Klingt schwierig, muss es aber nicht sein. Es ist durchaus üblich, dass vorausgefüllte Forderungsanmeldungen vom Insolvenzverwalter versandt werden. Diese können ausreichend sein, wenn die Daten stimmen. Dann muss der Anleger bzw. die Anlegerin nur unterschreiben. Nach unseren Informationen soll es auch hier solche vorgedruckten Formulare geben. Diese liegen uns noch nicht vor, sodass wir noch nicht sagen können, ob man diese blind unterzeichnen kann oder ob diese einer Korrektur bedürfen. 

Unabhängig davon sollen AnlegerInnen angeben, welche Sicherungsrechte sie geltend machen. Hier nun kann der Mieteinnahmenpoolvertrag relevant werden. Nach diesem haben nämlich die Deutsche Lichtmiete Handelsgesellschaft mbH und die Deutsche Lichtmiete Vermietgesellschaft mbH ihre Forderungen sicherungshalber an den Anleger abgetreten. Die THD Treuhanddepot GmbH sollte diese Forderungen dann über den Mieteinnahmenpool einziehen. Unabhängig davon, ob diese Abtretung nun tatsächlich insolvenzfest ist oder nicht, sollte man es zumindest mit angeben, wenn man diesen Mieteinnahmenpoolvertrag unterzeichnet hat. 

b) Termin zur Gläubigerversammlung 

Ebenfalls ein wichtiger Termin ist die Gläubigerversammlung. Hier werden die weiteren Weichen für das Insolvenzverfahren gestellt. Dazu gehört die Frage, ob der bisher nur vorläufig bestellte Insolvenzverwalter bleiben soll oder ob ein anderer Verwalter gewählt werden soll. Ferner geht es neben der Berichterstattung des bisherigen Insolvenzverwalters darum, ob dem Verwalter ein zusätzliches Kontrollgremium - der Gläubigerausschuss- zur Seite gestellt wird. Zwar ist ein solches Gremium mit Kosten verbunden, aber der Insolvenzverwalter muss dieses in alle Entscheidungen mit einbeziehen oder zumindest informieren. Ein solches Gremium ist daher ein wirksames Mittel, um dem Verwalter ein wenig auf die "Finger zu schauen". 

Gerade und insbesondere bei der Frage der Verwertung der Leuchten und dem Umgang mit dem Sicherungseigentum kann damit gewährleistet werden, dass der Verwalter, der auch bei anderen Gesellschaften der Deutsche Lichtmiete Gruppe als Verwalter bestellt ist, nicht allzu "hemdsärmelig" handelt. 

An dieser Versammlung können AnlegerInnen selbst teilnehmen. Hierzu müssen sie sich nur Ausweisen und nachweisen, dass sie Gläubiger sind. Dies kann z.B. durch Vorlage der Forderungsanmeldung, des Kaufvertrages oder des Eigentumszertifikates erfolgen. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist möglich, wenn man nicht selbst teilnehmen will. 

3. Benötigt man einen Anwalt für das Insolvenzverfahren? 

Eine Vertretung durch einen Anwalt ist bei der Forderungsanmeldung und der Teilnahme an der Gläubigerversammlung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Da aber hier durchaus komplexe Fragen auftreten können - insbesondere, dann wenn die Forderungsanmeldung nicht einfach blind unterzeichnet werden kann und korrigiert werden muss - kann die Vertretung durch einen Anwalt sinnvoll sein. 

Dabei müssen natürlich die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zu einer möglichen Quote stehen. Es bringt nichts, wenn die Anwaltskosten höher sind, als die mögliche Insolvenzquote. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel, wenn Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz umfasst sind. Ist das nicht der Fall muss man ein wenig argumentieren. Die möglichen Kosten können aber in jedem Fall vorab im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung erörtert werden. Dabei können Sie auch weitere Fragen stellen, die Sie zum weiteren Ablauf der Insolvenzverfahren haben. 

Gern können Sie mich über das unten stehende Formular kontaktieren oder Sie rufen einfach an. Gern stehe ich Ihnen auch per mail zur Verfügung. Schreiben Sie mir einfach an marc.gericke@gericke-recht.de. Ich werde mich unmittelbar danach mit Ihnen in Verbindung setzen.
 



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