Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert Vertragsstrafe und neue Unterlassungserklärung

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Die Deutsche Umwelthilfe e.V. aus Radolfzell mahnt häufig bei umweltrelevanten Themen wettbewerbsrechtlich ab. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH e.V.) ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagesetz eingetragen. Sie darf daher als Verbraucherschutzverband wettbewerbsrechtlich abmahnen.


Dies hat die Deutsche Umwelthilfe in der Vergangenheit umfangreich getan. Es wurde quasi alles abgemahnt, was in irgendeiner Form mit Umweltaspekten zu tun hatte. Abmahnthema war unter anderem ein Verstoß gegen die Informationspflichten der Energieeinsparverordnung (EnEV). Diese Regelungen finden sich jetzt im Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energie zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz-GEG).


Gemäß § 87 GEG gibt es Pflichtangaben einer Immobilienanzeige:


§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:


1.    die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82,

2.    den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude,

3.    die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

4.    bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und

5.    bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.


Unter andere Abmahnthemen der Deutschen Umwelthilfe ist die Bewerbung von neuen PKW ohne Angaben des Kraftstoffverbrauches und der CO2-Emission sowie das Angebot von Bauschaum ohne Hinweis auf eine Rückgabemöglichkeit gebrauchter leerer Bauschaumdosen.


Deutsche Umwelthilfe finanziert aus Vertragsstrafen andere Umweltverfahren


Die Deutsche Umwelthilfe mahnt nicht nur wettbewerbsrechtlich ab und macht eine Vertragsstrafe geltend. Vielmehr werden diese Einnahmen durch die Deutsche Umwelthilfe auch dafür verwendet, andere umweltbezogene Verfahren zu finanzieren. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 04.07.219, Az.: I ZR 149/18) hatte sich daher damals mit der Frage zu befassen, ob die Abmahnungen der DUH rechtsmissbräuchlich sind. Der Bundesgerichtshof hatte damals angenommen, dass bei der Deutschen Umwelthilfe kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Erzielte Überschüsse können den Vorwurf des Rechtsmissbrauches nicht begründen.


Deutsche Umwelthilfe macht Vertragsstrafe geltend


In einem aktuellen Fall, der uns vorliegt, macht die Deutsche Umwelthilfe aufgrund einer vor einigen Jahren abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend.


Es wird eine Konventionalstrafe gefordert.


Hinsichtlich der Höhe der geforderten Vertragsstrafe kommt es auf mehrere Faktoren an:


Zum einen ist entscheidend, mit welcher Formulierung eine Vertragsstrafe in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Es kann eine feste Vertragsstrafe eingeräumt werden oder eine zu verhandelnde Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch. Eine Vertragsstrafenregelung nach Hamburger Brauch eröffnet eine bessere Verhandlungsmöglichkeit gegenüber der Deutschen Umwelthilfe.


Weitere Unterlassungserklärung wird gefordert


Wenn gegen eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird, nimmt die Rechtsprechung an, dass die in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.


Der Abmahner hat in diesem Fall das Recht, eine weitere Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe zu fordern.


Genau dies tut die Deutsche Umwelthilfe. Da bekanntermaßen die Deutsche Umwelthilfe sich unter anderem aus Vertragsstrafen finanziert, sollte ohne anwaltliche Beratung keinesfalls eine weitere Unterlassungserklärung gegenüber der DUH abgegeben werden.


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die geforderte  Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Aufforderung der Deutschen Umwelthilfe erhalten, eine Vertragsstrafe zu zahlen? 


Wenn Sie auch ein Schreiben der Deutschen Umwelthilfe erhalten haben, in dem Sie aufgefordert werden, eine Vertragsstrafe zu zahlen und eine weitere Unterlassungserklärung abzugeben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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