Die ärztliche Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung

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Haben Sie einen Unfall erlitten, der möglicherweise dauerhafte Gesundheitsschäden zur Folge hat, sollten Sie dies möglichst zeitnah Ihrer Unfallversicherung melden. Diese wird Ihnen dann ein Schadensformular übersenden, welches Sie ausfüllen und zurückschicken müssen. Regelmäßig werden Sie im Formular darüber belehrt, dass Sie binnen der in den Unfallversicherungsbedingungen genannten Frist (regelmäßig 15 Monate nach dem Unfall, gelegentlich auch länger) eine sog. ärztliche Invaliditätsfeststellung beibringen müssen. Zu einer solchen Belehrung ist die Versicherung gesetzlich verpflichtet. Das OLG Dresden hat hierzu kürzlich entschieden, dass eine Belehrung im Schadensformular den gesetzlichen Anforderungen genügt (Beschluss vom 5.1.2021 – 4 U 1586/20).

Haben Sie das Schadensformular zurückgeschickt, ohne sich hiervon eine Kopie gemacht zu haben, ist die Belehrung aus den Augen und auch schnell aus dem Sinn. Dies aber kann fatale Folgen für Ihren Anspruch auf eine Invaliditätsleistung haben. Denn die fristgerechte Invaliditätsfeststellung stellt nach std. Rechtsprechung eine Anspruchsvoraussetzung dar, so dass der Anspruch im Falle der Fristversäumung weg ist!

Eine zweite Falle ist der erforderliche Inhalt der ärztlichen Invaliditätsfeststellung. Diese muss Angaben zur Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkungen sowie der Ursächlichkeit des Unfalls enthalten, zudem Angaben zum Eintritt der Invalidität binnen der in den Bedingungen genannten Invaliditätseintrittsfrist (regelmäßig ein Jahr, manchmal auch mehr). Insofern hilft es Ihnen auch nicht weiter, wenn Sie der Versicherung eine Schweigepflichtentbindungserklärung erteilt haben (LG Berlin Urt. v. 8.7.2015 – 23 O 120/13).

Wenden Sie sich also unbedingt zeitig an den Arzt Ihres Vertrauens und bitten ihn um einen ärztlichen Bericht im vorgenannten Sinne. Sollte Ihr Arzt untätig bleiben, machen Sie ihm klar, dass er sich schadenersatzpflichtig macht, wenn Sie Ansprüche gegen die Versicherung nur deshalb verlieren, weil der Arzt nicht fristgerecht tätig geworden ist (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 27.7.2016 – 1 U 147/15).


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