Kündigung/Widerruf von Basis-Rentenverträgen

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei einem Basis-Rentenvertrag (sog. Rürup-Rente) ist die Zahlung einer lebenslangen Rente frühestens ab dem 62. Lebensjahr vorgesehen. Der Vorteil ist eine steuerliche Förderung dergestalt, dass Beiträge zur und Leistungen aus der Rürup-Rente einkommensteuerrechtlich ebenso behandelt werden wie Beiträge zur und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Nachteil ist, dass An-sprüche aus einem Basis-Rentenvertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in keiner Weise über das Kapital verfügen kann, insbesondere eine Kündigung mit der Folge der Auszahlung eines Rückkaufswerts ausgeschlossen ist. Zudem endet die Versicherung mit dem Tod des Ver-sicherungsnehmers; stirbt dieser also vor Vertragsablauf oder kurz Zeit danach, ist das angesparte Kapital ganz oder überwiegend dahin.

Wurden Sie bei Abschluss Ihrer Rentenversicherung hierüber nicht aufgeklärt, liegt ein sog. Beratungs-verschulden vor, welches Sie berechtigt, eine Rückabwicklung des Vertrags zu verlangen. D.h., dass Sie Ihre eingezahlten Beiträge zuzüglich eines etwaigen Zinsschadens herausverlangen können (OLG Köln, Urt. v. 26.07.2019 – I-20 U 185/18; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.12.2021 – 9 U 97/19).

Zudem besteht auch nach vielen Jahren noch die Möglichkeit des Widerrufs der Basis-Rentenver-sicherung, wenn Sie nicht hinreichend über das Ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht belehrt wurden. So sind in jüngerer Zeit mehrere Gerichtsentscheidungen veröffentlicht worden, die strenge Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung stellen und – soweit diese nicht eingehalten wurden – die Versicherungsgesellschaften zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags verpflichten:

  • Weist das Produktinformationsblatt in Bezug auf die Verwaltungskosten lediglich einen Festbetrag aus, ohne diesen auch als prozentualen Anteil der Beitragszahlung zu benennen, kann das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfrist noch ausgeübt werden (OLG Köln, Urt. v. 04.12.2020 – 20 U 103/20).
  • Die Widerrufsbelehrung muss auch bei einer Basis-Rente, bei der es mangels Kündigungsmöglich-keit eigentlich keinen Rückkaufswert gibt, über die Rechtsfolgen eines Widerrufs vollständig aufklären, also auch darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe bei Ausübung des Widerrufs ein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt (LG Köln, Urt. v. 14.12.2021 – 12 O 115/21).
  • Die Widerrufsbelehrung muss auch einen Hinweis auf die dem Versicherungsnehmer auszuhändigenden Informationen nach §§ 1 – 4 VVG-InfoV beinhalten. Ein fehlender Hinweis auf diese Vorschriften macht die Widerrufsbelehrung unwirksam (LG Köln, Urt. v. 16.11.2021 – 12 O 190/21).

Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs ist die Verpflichtung der Versicherung, die gezahlten Beiträge sowie die von ihr erzielten Nutzungen herauszugeben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Markus Jacob

Beiträge zum Thema