Unfallversicherung – ist die von der Versicherung vorgenommene Abrechnung der Invaliditätsleistung zutreffend?

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Hat Ihre Unfallversicherung Leistungen abgelehnt, können Sie sich hiergegen natürlich zur Wehr setzen. Aber auch im Falle eines Anerkenntnisses und Auszahlung einer Invaliditätsleistung bedeutet dies nicht, dass damit ihr Unfall abschließend reguliert ist. Denn häufig stützen sich Versicherungen auf von ihr eingeholte Gutachten, die nicht selten fehlerhaft sind, z.B. von falschen Bewertungskriterien ausgehen. Daher lohnt sich auch bei einer Regulierung Ihres Unfalls eine juristische Überprüfung.

Hierzu zwei Beispiele:

Sie haben einen Unfall erlitten, wodurch die Sehkraft eines Auges beeinträchtigt wurde. Die Sehschärfe war allerdings schon vor dem Unfall infolge von Altersweitsicht reduziert. Aus diesem Grund werden Invaliditätsleistungen häufig unter Hinweis auf eine Vorinvalidität gekürzt (LG Köln, Urt. v. 25.11.2020 – 26 O 340/16). Dies ist allerdings nur dann angemessen, wenn die Altersweitsicht über das alterstypische Maß hinausgeht (OLG München, Urt. v. 21.3.2006 – 25 U 3483/04; Jacob AUB 2014 Ziff. 2.1 Rn. 136).

Liegen die Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung vor, beauftragt die Versicherung regelmäßig einen Gutachter mit der Feststellung des Invaliditätsgrads. Dies erfolgt in aller Regel ohne Vorgabe eines Datums, sodass der Gutachter von dem zum Untersuchungszeitpunkt vorherrschenden Gesundheitszustand ausgeht. Dies entspricht jedoch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Invaliditätsbemessung nach Maßgabe der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Invaliditätseintrittsfrist zu erfolgen hat (regelmäßig 15 Monate nach dem Unfall; BGH, Urt. v. 18.11.2015 – IV ZR 124/15). Dies ist dann von Bedeutung, wenn sich Ihr Gesundheitszustand zwischen diesem Zeitpunkt und der Untersuchung durch den Gutachter verändert hat.


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