Die Aufspaltung von Materialeinkauf und Vergabe der Werkleitung birgt Risiken

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Der Sachverhalt:

Ein  Käufer erwarb von einem Händler Parkettstäbe und ließ diese dann von einem gesondert beauftragten Schreiner verlegen. Aufgrund von Produktionsfehlern des Herstellers waren die Parkettstäbe mangelhaft und unbrauchbar. Der Käufer verlangte Neulieferung sowie Übernahme der nochmals anfallenden Einbaukosten.

Das Urteil des BGH:

Der Käufer hat keinen Anspruch auf die nochmals anfallenden Einbaukosten, sondern kann lediglich Ersatz für die mangelhaften Parkettstäbe verlangen.

Begründung:

Der reine Nacherfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag erfasst nicht die nochmaligen Einbaukosten. Diese wären nur bei einem Verschulden des Herstellers zu ersetzen, welches im vorliegenden Fall nicht vorlag.

Fazit für die Baupraxis:

Nach der Entscheidung des BGH ist insbesondere bei Bauaufträgen dringend anzuraten, keine Aufspaltung von Materialeinkauf und Werkvertrag vorzunehmen. Es sollte vielmehr ein einheitlicher Werkvertrag geschlossen werden soweit nicht erhebliche Vorteile (z.B.: Preisnachlass, Rabatt) dagegen sprechen.


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