Die Auswirkungen des EuGH-Urteils (C-66/19) auf die Kreditverträge der Autobanken

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Wir haben sämtliche uns vorliegenden Darlehensverträge der Autobanken geprüft.

Der Europäische Gerichtshof hatte folgende Formulierungen in den Widerrufsinformationen bemängelt:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Der EuGH führt aus, dass dieser Verweis den Verbraucher nicht befähigt, zu überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat. (siehe Urteil vom 26. März 2020, Az.: C-66/19, Ziffer 44). 

Auf Deutsch bedeutet dies, dass der Verbraucher nicht in die Lage versetzt wird, selbst festzustellen, wann die Widerrufsfrist denn nun tatsächlich zu laufen beginnt. Die Pflichtangaben sind in den Gesetzen so verstreut, dass nur ein Fachmann genau bestimmen kann, welche Angaben überhaupt notwendig sind, um die Frist tatsächlich anlaufen zu lassen. 

Der EuGH hält die Widerrufsinformation daher für europarechtswidrig. Die Kreditverträge können dann auch weiterhin widerrufen werden, wenn sich dieser Verweis im eigenen Vertrag findet.

Unsere Prüfung hat ergeben, dass sich diese Formulierung beispielsweise in den Darlehensverträgen der Audi Bank, der Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, der BMW Bank, der Ford Bank, der Mercedes-Benz Bank, der Opel Bank, der Renault Bank, der Santander Bank, der Skoda Bank und der Volkswagen Bank befindet.

Gerne prüfen wir Ihre Darlehensunterlagen kostenfrei. Sie erhalten dann eine kostenlose Ersteinschätzung. Bitte nehmen Sie Kontakt über unsere Webseite und die dortigen Formulare mit uns auf, gerne auch per E-Mail oder direkt über anwalt.de.

Bleiben Sie gesund!



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