Die Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses – Was Sie wissen sollten

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Ist ein Arbeitsverhältnis befristet, so endet es mit Ablauf der Befristung, ohne dass es hierzu einer weiteren Willenserklärung (Kündigung) bedarf.

Eine solche Befristung muss schriftlich im Arbeitsvertrag niedergelegt sein, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt. Eine nachträgliche Befristung ist unwirksam.

Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, ein Arbeitsverhältnis bis zu 4 Mal nacheinander zu befristen, wobei eine Gesamtbefristungsdauer von 2 Jahren nicht überschritten werden darf.

Darüber hinausgehende Befristungen sind nur dann wirksam, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dieser sachliche Grund muss zu Beginn der Befristung gegeben, allerdings nicht im Arbeitsvertrag schriftlich niedergelegt sein.

Grundsätzlich unwirksam ist eine Befristung, die im Anschluss an einen unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart wird oder eine im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbarte Befristung.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof bei Kettenbefristungen, also mehreren aufeinanderfolgenden, im Einzelnen befristeten Arbeitsverträgen eine sog. „Ampelrechtsprechung“ entwickelt, nach der es einen grünen Bereich gibt, in dem Kettenbefristungen grundsätzlich wirksam sind, einen gelben Bereich, in dem nach den Umständen des Einzelfalls zu urteilen ist und einen roten Bereich, in dem Befristungen grundsätzlich niemals wirksam sind. Dauert die Kettenbefristung insgesamt länger als 8 Jahre oder sind mehr als 8 Befristungen hintereinander gereiht, so ist der rote Bereich in jedem Fall erreicht und die Befristung ist unwirksam.

Möchte der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist, so muss er ein gerichtliches Verfahren auf Entfristung in die Wege leiten. Dieses Verfahren muss spätestens 3 Wochen nach dem avisierten Ende der Befristung anhängig gemacht werden, ansonsten ist die Entfristungsklage verspätet und damit automatisch unwirksam.


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