Die Erbschaftssteuer: Was kommt im Erbfall auf mich zu?
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Wenn Sie Vermögen erben, besteht gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich eine Erbschaftssteuer-Pflicht. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht verfährt nach dem Prinzip: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Beziehung zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag und desto geringer ist die Steuerlast. Die höchsten Begünstigungen erhalten danach Ehegatten und Kinder des Verstorbenen, die geringsten Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis, wie erbende Freunde, Bekannte usw. Dies trifft auch den nichtehelichen Lebenspartner Die Freibeträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Steuerklasse | Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
1 | Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich) | 500.000 € |
1 | Kinder, Stiefkinder, Enkel von verstorbenen Kindern | 400.000 € |
1 | Enkel | 200.000 € |
1 | Eltern, Großeltern | 100.000 € |
2 | Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner | 20.000 € |
3 | Sonstige Personen | 20.000 € |
Neben der Festlegung von Freibeträgen „steuert“ der Gesetzgeber die Belastung des steuerpflichtigen über 3Steuerklassen. In der Steuerklasse I finden sich Personen mit dem „engsten“ Verwandtschaftsverhältnis (Ehegatte, Kinder, Eltern), in den Steuerklassen II (Geschwister, blutsverwandte Neffen und Nichten) und III (nichtverwandte Personen) werden Personengruppen mit „ferneren“ Beziehungen zum Erblasser erfasst. Steuerklasse I bietet die günstigsten Steuersätze, Steuerklasse III die höchsten. Schließlich hängt die Besteuerung auch noch vom Wert des Erbes ab. Je höher das steuerpflichtige Vermögen ist, desto höher sind die anzuwendenden Steuersätze. Die aktuellen Sätze für die einzelnen Steuerklassen sehen wie folgt aus:
Steuerpflichtiger Erwerb | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 € | mit 7 Prozent | mit 15 Prozent | mit 30 Prozent |
bis 300.000 € | mit 11 Prozent | mit 20 Prozent | mit 30 Prozent |
bis 600.000 € | mit 15 Prozent | mit 25 Prozent | mit 30 Prozent |
bis 6.000.000 € | mit 19 Prozent | mit 30 Prozent | mit 30 Prozent |
bis 13.000.000 € | mit 23 Prozent | mit 45 Prozent | mit 50 Prozent |
bis 26.000.000 € | mit 27 Prozent | mit 40 Prozent | mit 50 Prozent |
Wie sich die Erbschaftssteuer berechnet, sollen die folgenden Beispiele verdeutlichen. Angenommen sei ein vererbtes Vermögen von 600.000 €:
- beim eigenen Kind als Erben: 22.000 € Erbschaftssteuer (400.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 200.000 €, Steuerklasse I = 11 %);
- bei einem erbenden Bruder: 145.000 € Erbschaftssteuer (20.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 580.000 €, Steuerklasse II = 25 %);
- bei einem erbenden Freund: 174.000 € Erbschaftssteuer (20.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 480.000 €, Steuerklasse III = 30 %).
Zu beachten ist, dass bei dem Überspringen einer Betragsgrenze, z. B. von 75 T€, immer der für die nächste Stufe festgesetzte %-Satz für den gesamten Betrag anzusetzen ist.
Wenn Sie weitere Fragen zur Besteuerung Ihres Nachlasses haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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