Die Erbschaftssteuer: Was kommt im Erbfall auf mich zu?

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Wenn Sie Vermögen erben, besteht gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich eine Erbschaftssteuer-Pflicht. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht verfährt nach dem Prinzip: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Beziehung zum Erblasser ist, desto höher ist der Freibetrag und desto geringer ist die Steuerlast. Die höchsten Begünstigungen erhalten danach Ehegatten und Kinder des Verstorbenen, die geringsten Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis, wie erbende Freunde, Bekannte usw. Dies trifft auch den nichtehelichen Lebenspartner Die Freibeträge können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Steuerklasse

Verwandtschaftsgrad

Freibetrag 

1

Ehepartner (auch gleichgeschlechtlich)

500.000 €

1

Kinder, Stiefkinder, Enkel von verstorbenen Kindern

400.000 €

1

Enkel

200.000 €

1

Eltern, Großeltern

100.000 €

2

Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner

20.000 €

3

Sonstige Personen

20.000 €

Neben der Festlegung von Freibeträgen „steuert“ der Gesetzgeber die Belastung des steuerpflichtigen über 3Steuerklassen. In der Steuerklasse I finden sich Personen mit dem „engsten“ Verwandtschaftsverhältnis (Ehegatte, Kinder, Eltern), in den Steuerklassen II (Geschwister, blutsverwandte Neffen und Nichten) und III (nichtverwandte Personen) werden Personengruppen mit „ferneren“ Beziehungen zum Erblasser erfasst. Steuerklasse I bietet die günstigsten Steuersätze, Steuerklasse III die höchsten. Schließlich hängt die Besteuerung auch noch vom Wert des Erbes ab. Je höher das steuerpflichtige Vermögen ist, desto höher sind die anzuwendenden Steuersätze. Die aktuellen Sätze für die einzelnen Steuerklassen sehen wie folgt aus:

Steuerpflichtiger Erwerb

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

bis 75.000 €

mit 7 Prozent

mit 15 Prozent

mit 30 Prozent

bis 300.000 €

mit 11 Prozent

mit 20 Prozent

mit 30 Prozent

bis 600.000 €

mit 15 Prozent

mit 25 Prozent

mit 30 Prozent

bis 6.000.000 €

mit 19 Prozent

mit 30 Prozent

mit 30 Prozent

bis 13.000.000 €

mit 23 Prozent

mit 45 Prozent

mit 50 Prozent

bis 26.000.000 €

mit 27 Prozent

mit 40 Prozent

mit 50 Prozent

Wie sich die Erbschaftssteuer berechnet, sollen die folgenden Beispiele verdeutlichen. Angenommen sei ein vererbtes Vermögen von 600.000 €: 

  • beim eigenen Kind als Erben: 22.000 € Erbschaftssteuer (400.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 200.000 €, Steuerklasse I = 11 %);
  • bei einem erbenden Bruder: 145.000 € Erbschaftssteuer (20.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 580.000 €, Steuerklasse II = 25 %);
  • bei einem erbenden Freund: 174.000 € Erbschaftssteuer (20.000 € Freibetrag, steuerpflichtiger Erwerb 480.000 €, Steuerklasse III = 30 %).

Zu beachten ist, dass bei dem Überspringen einer Betragsgrenze, z. B. von 75 T€, immer der für die nächste Stufe festgesetzte %-Satz für den gesamten Betrag anzusetzen ist.

Wenn Sie weitere Fragen zur Besteuerung Ihres Nachlasses haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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