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Die Falle bei der Verwendung von vermeintlich kostenlosen Fotografien

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Die Kanzlei warnt vor dem zunehmenden Problem urheberrechtlicher Abmahnungen durch die Nutzung scheinbar kostenfreier oder lizenzfreier Fotografien. Fast jede Fotografie ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung solcher Bilder im Internet, z.B. auf eigenen Webseiten oder Social-Media-Plattformen, erfordert normalerweise die Einwilligung des Urhebers. Viele Websites bieten zwar lizenzfreie Fotos an, aber die Nutzungsbedingungen sind oft nicht eindeutig und die tatsächliche Freistellung von Rechten kann nicht immer garantiert werden. Die Kanzlei empfiehlt, selbst erstellte Bilder zu verwenden oder eine schriftliche Lizenz für die Nutzung fremder Fotografien zu erwerben, um urheberrechtlichen Abmahnungen vorzubeugen. Für Betroffene von Abmahnungen bietet die Kanzlei deutschlandweite Vertretung und betont die Wichtigkeit der Bewusstheit über rechtliche Pflichten bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung. Kostenlose Erstberatung und Kontaktmöglichkeiten werden bereitgestellt.

Unsere Kanzlei wird seit vielen Jahren ständig hinsichtlich urheberrechtlicher Aufforderungsschreiben oder Anmahnungen nach der Nutzung durch vermeintlich kostenfreue bzw. lizenzfreie Fotografien beauftragt. Jedoch bemerken wir seit einigen Monaten nochmals einen erheblichen Zulauf bzgl. dieser Fälle.


Viele Webseitenbetreiber oder Betreiber von Kanälen auf sozialen Plattformen kennen den Sachverhalt. Man möchte bspw. an seine Follower einen Wunsch zu bestimmten Feiertagen aussprechen. Hierzu schaut man mal eben bei Google nach und gibt bspw. „Gratis Weihnachtsbilder“ ein. Schon schlagen einem tausende verschiedene Bilder entgegen, welche mit wenigen Klicks gespeichert und genutzt werden können.


Zunächst kann man festhalten, dass fast jede Fotografie urheberrechtlich geschützt ist. Insbesondere ist hierbei nicht grundsätzlich auf die Qualität der jeweiligen Fotografie abzustellen. Fotos mit einer sogenannten Schöpfungshöhe sind als Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Einfache Schnappschüsse zumindest in der Regel als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Dies gilt auch für einzelne Standbilder aus Videos bzw. Filmen. Für den Alltag ist dies in der Regel nicht relevant. Der Hauptunterschied liegt insbesondere in der Länge der Schutzdauer (Lichtbildwerke bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung).


Sämtliche dieser Werke dürfen daher in der Regel ohne Einwilligung des Urhebers in keiner Form genutzt werden. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Veröffentlichung im Internet auf ihrer eigenen Social-Media-Plattform oder auf Ihrer Webseite.


Um diese Fotos rechtssicher verwenden zu können, werden üblicherweise Nutzungsrechte an der jeweiligen Fotografie benötigt. Diese werden in der Regel gegen eine Gebühr erteilt.


Einige Webseiten werben im Internet damit, eine Vielzahl von lizenzfreien Fotos zur Verfügung zu stellen. Diese seien in der Regel gemeinfrei und können gratis genutzt werden. Teilweise wird sodann noch behauptet, dass die Angabe der Bildquelle bzw. des Urhebers sodann ausreichend sei, um das Bild problemfrei nutzen zu können.


Zum Teil sehen die Plattformen auch eine Eingrenzung der Nutzung für bestimmte Zwecke vor. So wird teilweise eine Nutzung in sozialen Medien ausgeschlossen.


Bekannte Anbieter sind hierbei bspw. die Bilddatenbank pixelio, pixabay, Pexels oder Freepik.


So wirbt bspw. die Webseite pixabay mit den Schlagworten „mehr als 1.000.000 Gratisbilder zum Herunterladen“. Jedoch sind die Nutzungsbedingungen nicht immer so deutlich. Die „Lizenzzusammenfassung“ auf der Plattform Pixabay sagt z.B. Folgendes aus (Stand 19.01.2024):


„bestimmte Inhalte (einschließlich CC0-Inhalte) zusätzlichen Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Urheberrechten, Marken, Designrechten), moralischen Rechten, Besitzrechten, Eigentumsrechten, Datenschutzrechten oder Ähnlichem unterliegen. Du bist dafür verantwortlich zu prüfen, ob du die Zustimmung eines Dritten oder eine Lizenz für die Nutzung von Inhalten benötigst.“ 


Natürlich dürfte hierbei im Regelfall klar sein, dass der potentielle Nutzer unmöglich herausfinden kann, ob etwaige Zustimmungen von Dritten oder Lizenzen benötigt werden.


Problematisch ist hierbei insbesondere, dass auch externe Nutzer teilweise fremde Fotos auf solche Plattformen hochladen können und schlichtweg behaupten können, es sei ihr eigenes lizenzfreies Foto, welches von jedem Nutzer verwendet werden könne.


In der Folge ereilt die jeweiligen Nutzer dieser Plattformen nicht selten eine böse Überraschung. Es folgt eine urheberrechtliche Abmahnung oder zumindest eine Zahlungsaufforderung. Hierbei fallen sowohl Kosten für den Anwalt als auch für den Schadensersatz aus der unberechtigten Nutzung selbst an.


Um einer solchen Problematik von vorneherein vorzubeugen, empfehlen wir, stets selbst gestaltete Bilder zu verwenden oder eine nachweisbare schriftliche Lizenz für fremde Fotografien zu erwerben.


Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit in verschiedensten Konstellationen bzgl. urheberrechtlicher Abmahnungen.


Aus Erfahrung wissen wir, dass sich die abgemahnten Personen häufig nicht über die umfangreichen Pflichten vor Abgabe einer Unterlassungserklärung bewusst sind. In der Regel stehen insbesondere für nicht juristische geschulte Person die Zahlungen ganz klar im Vordergrund. So muss jedoch bedacht werden, dass gerade die Unterlassungserklärung aus rechtlicher Sicht wesentlich wichtiger ist und letztendlich auch in einem gerichtlichen Verfahren den höheren Streitwert als die verlangte Zahlung erzeugt (der Regelstreitwert in der NRW beträgt 6.000,00 € für ein „Schnappschussfoto“).


Sollten auch Sie eine Abmahnung oder ein Aufforderungsschreiben bezüglich einer rechtswidrigen Nutzung einer Fotografie erhalten haben, können Sie uns die Abmahnung gerne auf unsere Kanzlei-E-Mailadresse unter ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns für eine erste kostenlose Beratung unter der Nummer 02307/1706-2 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.




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