Image Law iAd. Elba Worldwide Ltd. (d.b.a. ableimages) wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien

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Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg im Auftrag der Elba Worldwide Ltd. (d.b.a. ableimages), UK wegen unerlaubter Verwendung und Veröffentlichung geschützter Fotografien auf Internetseiten vor.

Dem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene ein Lichtbild, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts die Elba Worldwide Ltd. sei, auf einer Internetseite veröffentlicht habe, ohne von der Elba Worldwide Ltd. die hierfür notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben. Auf diesem Bild sind zwei Kinder im Kleinkindalter beim Spielen und Malen zu sehen. Durch die unerlaubte Veröffentlichung seien Schadensersatzansprüche aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden. Zum Nachweis ist dem Schreiben ein sog. Screenshot beigefügt.

Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law verlangt zum einen Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung, als auch Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten. Der Schaden für die Nutzung wird aufgrund der Lizenzanalogie berechnet und hierfür die Lizenzbedingungen der Elba Worldwide Ltd., welche online einsehbar sind, zugrunde gelegt und für die Online-Nutzung des Lichtbildes auf 1.565,00 Euro bemessen. Die Rechtsanwaltskosten bemessen sich nach dem Gegenstandswert und betragen 215 Euro, sodass letztendlich zur Erledigung der Sache die Zahlung von 1.780,00 Euro gefordert wird.

Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Image Law Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

Empfehlung:

Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie:

  • die Urheberrechtsverletzung eingestehen
  • und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
  • zur Zahlung einer Vertragsstrafe
  • und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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