Die formelle Ladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung und deren Notwendigkeit bei einem Gesellschafterstreit.

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Die meisten Gesellschafterversammlungen von GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) werden „unter Verzicht auf alle durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Formen und Fristen der Ankündigung und Einberufung“ abgehalten und durchgeführt.

Formmängel, die sich auf eine spätere Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung durchschlagen werden von den Gesellschaftern nicht beachtet und sind auch gar nicht „gewollt“.

Eine drastische Wendung bekommt diese Thematik, wenn zwischen den Gesellschaftern Streit besteht.

In diesem Fall wird ein Gesellschafter formale Mängel, die ein Gesellschafterbeschluss anhaften, nutzen, um einen für ihn unvorteilhaften Beschluss im Nachgang anzugreifen.

In diesem Umfeld ist daher die rechtlich ordnungsgemäße Ladung und Einberufung einer Gesellschafterversammlung zwingend angezeigt.

Für solch eine ordnungsgemäße Ladung/Einberufung sind folgende Punkte zu beachten:


1. Berechtigung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt prinzipiell durch die Geschäftsführer (§ 49 Abs. 1 GmbHG).

Die Geschäftsführer sind zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Beschluss über den Jahresabschluss zu fassen ist;

dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint;

der Gesellschaftsvertrag dies vorschreibt;

die Gesellschafter mit mindestens 10 % des Stammkapitals die Einberufung der Versammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG).

Die Gesellschafter haben also grundsätzlich kein Einberufungsrecht. Ein Sonderfall gilt jedoch dann, wenn die Geschäftsführer der Verpflichtung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht nachkommen. Zur Wahrung der Handlungsfähigkeit eröffnet der Gesetzgeber über § 50 Abs. 3 GmbHG hier den Gesellschafter ausnahmsweise ein Einberufungsrecht.


2. Form der Ladung zur Gesellschafterversammlung

Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG hat die Ladung zur Gesellschafterversammlung – sofern die GmbH-Satzung keine anderen Regelungen beinhaltet – per „eingeschriebenen Brief“ zu erfolgen.

Entscheidend ist, dass alle Gesellschafter geladen werden, auch wenn diesen in der Versammlung kein Stimmrecht zusteht.

Werden nicht alle Gesellschafter ordentlich geladen, liegt hierin ein Nichtigkeitsgrund bzgl. getroffener Beschlüsse.

Neuere Rechtsprechung lässt im Rahmen des Gesetzeswortlauts jedoch sogar eine Ladung per E-Mail ausreichen (vgl. u. a. OLG Stuttgart, GmbHR 2019, 67).


3. Inhalt der Ladung zur Gesellschafterversammlung

Bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung sind die Beschlussgegenstände in der Tagesordnung

den Gesellschaftern hinreichend präzise anzugeben. Unzureichend beschriebene Tagesordnungspunkte können zur Rechtswidrigkeit getroffener Beschlüsse – und somit zu deren Anfechtbarkeit – führen.

Zu beachten ist, dass nach § 51 Abs. 4 GmbHG die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung bis drei Tage vor der Versammlung ergänzt werden kann.


4. Zu beachtende Frist bei der Einberufung einer Gesellschafter-versammlung

Nach § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist die Ladung mindesten mit einer Frist von einer Woche zu bewirken.

Die Rechtsprechung und herrschende Literatur stellen für den Beginn des Fristlaufes grundsätzlich auf den Zeitpunkt des im Normalfall zu erwartenden Zugangs ab (bei einem Postlauf mit ca. 2 Tagen), Ein tatsächlicher Zugang wird nach § 51 GmbHG nicht vorausgesetzt.


5. Ladungsort für die Gesellschafterversammlung

Der Ort zur Durchführung der Gesellschafterversammlung ist in der Regel am Sitz der Gesellschaft, nicht aber notwendig in deren Geschäftsräumen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere wird keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zur Verfügung.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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