Die Geltendmachung von Mindestlohn berechtigt Arbeitgeber nicht zur Kündigung (auch nicht in Kleinbetrieben)

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In einem Urteil hat das Arbeitsgericht Berlin am 17.04.2015 entschieden, dass die Geltendmachung des Mindestlohns durch den Arbeitnehmer nicht den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitnehmers berechtigt.

Dem Sachverhalt liegt zugrunde, dass ein Arbeitnehmer, der als Hausmeister für einen Stundenlohn von lediglich 5,19 € beschäftigt war, nach Inkrafttreten des allgemeinen Mindestlohngesetzes fortan mit 8,50 € vergütet zu werden verlangte.

Der Arbeitgeber hingegen schlug dem Arbeitnehmer daraufhin vor, die Stundenzahl zu reduzieren. Dieses Angebot lehnte der Arbeitnehmer nachvollziehbarerweise ab, worauf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Kündigung erhielt.

Das Arbeitsgericht entschied, dass diese Kündigung als unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB und damit als rechtsunwirksam (ArbG Berlin, 17.04.2015, 28 Ca 2405/15) zu werten sei.

Anmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Kaufmann

Die Entscheidung tangierte einen Kleinbetrieb. Ein Kleinbetrieb ist ein Betrieb, in dem aufgrund einer Beschäftigtenzahl von regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmern (noch) nicht das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass auch trotz Nichtabwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – im Einzelfall – eine Kündigung unzulässig sein kann, wenn diese für das Gericht eine unzulässige Maßregelung darstellt. Letzteres sind stets die Regelungen des Einzelfalls maßgeblich.

Gerne hilft ihnen die Kanzlei Prof. Dr. Kaufmann, ihre persönliche rechtliche Situation einzuschätzen.


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