Die Gerichtsstandsvereinbarung und ihre Auswirkungen am Beispiel Italiens

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Im internationalen Geschäftsleben werden häufig Verträge abgeschlossen, die – meist am Ende – noch den Punkt „Allfälliges“ beinhalten. Dieser Punkt wird in seinen Details für die weitere Geschäftsabwicklung oft unterschätzt. Ist es im Inland rechtlich egal, ob man in Düsseldorf oder München also immer in Deutschland prozessiert, da dieselbe Zivilprozessordnung angewendet wird, so hat die Wahl einen Prozess in Deutschland oder Italien zu führen, oft gravierendere Auswirkungen für die Beweisführung und somit den Prozessausgang. Dies soll beispielsweise anhand des ital. Zivilprozesses aufgezeigt werden. 

1.) Prozesssprache

Nicht zu unterschätzen ist, ob die Parteien bzw. die Zeugen sich auf Deutsch oder in einer Fremdsprache ausdrücken müssen. Ist ein Dolmetscher anwesend, kann man nie abschätzen, wie gut dieser übersetzt. Deutschsprachige Dokumente müssen ins Italienische übersetzt werden, was oft mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Auch muss erst ein Anwalt gefunden werden, der die deutsche Muttersprache beherrscht, und der den ihm erzählten Sachverhalt ins Italienische umsetzten kann. Oft ist es schwer, vor Ort diese Anwälte zu finden und womöglich kommen dann noch Anreisekosten zum Gerichtsort hinzu.

2.) Rechtsanwendung

Eine Gerichtsstandsvereinbarung hält lediglich fest, wo der Prozess unter Anwendung welchen Prozessrechtes geführt wird. Sie inkludiert nicht die Vereinbarung, dass das Recht des Landes, wo der Prozess tatsächlich geführt wird, angewandt wird – dies müsste gesondert durch eine Rechtswahl vereinbart werden. Wird keine Rechtswahl getroffen, kann dies dazu führen, dass fremdes Recht in einem fremden Land angewendet werden muss, also z. B. deutsches Recht anlässlich einer Prozessführung in Rom. Da die Richter dieses nicht kennen und ebenfalls im Gedankengut ihrer Rechtsfamilie verhaftet sind, kann dies nicht als optimal bezeichnet werden. 

3.) Beweismittel

Das italienische Zivilprozessverfahren stützt sich vor allem auf den Urkundenbeweis, subsidiär auf Zeugenbeweis, die Parteieneinvernahme hat so gut wie gar keine Bedeutung. Bei den namhaft gemachten Zeugen wird anlässlich deren Einvernahme ebenfalls festgehalten, ob diese ein Interesse am Prozessausgang der Partei, die diese namhaft gemacht hat, haben. Die Einvernahme erfolgt anhand von Fragelisten zu den einzelnen Beweisthemen, die vom jeweiligen Anwalt verfasst und vom Richter erst zugelassen werden müssen. Eine freie Schilderung des Sachverhalts findet nicht statt.

Im Wesentlichen wird der Prozess durch Schriftsatzwechsel geführt, oft auch ohne jegliche Zeugeneinvernahme.

4.) Kostentragung

Leider ist auch für den Fall des Prozessgewinns ein Prozesskostenzuspruch durch den Richter (in voller Höhe) in Italien nicht immer gewährleistet. Oft findet eine Kompensierung der Prozesskosten statt, d. h. eine jede Partei hat die Kosten seines Anwalts, etwaiger Sachverständigen und allenfalls die der präsentierten Beweismittel, selbst zu tragen. Die Kostenbemessung des Anwalts findet laut Tarif in Minimal- und Maximalrahmen statt. Es ist nicht gesagt, dass der Richter die Kosten für den gesamten Prozessaufwand auch tatsächlich zuspricht – mit der teilweisen Tragung der Prozesskosten durch die Partei muss daher gerechnet werden.

5.) Berufung

Das Rechtsmittel der Berufung hat in Italien keine aufschiebende Wirkung, diese kann jedoch beantragt werden, wird aber nicht immer gewährt. In Anbetracht der oft nicht unerheblichen Prozessdauer kann man daher mit der Tatsache konfrontiert sein, dass an den Gegner ein nicht geringfügiger Betrag bezahlt werden muss, obwohl die Berufung letztendlich nach ca. 3 Jahren gewonnen wird. Fraglich ist dann, ob man das Geld zurückerhält oder der Gegner vielleicht gar in Konkurs gegangen ist oder die Gesellschaft liquidiert wurde.

Konsequenz

Oft kann die Gerichtsstandwahl mit Gerichtsstand Deutschland nicht durchgesetzt werden, da hilft dann nur das betreffende Geschäft etwa unter Einbindung eines italienischen Anwalts derart abzuwickeln, dass ein Prozess auch in Italien erfolgreich geführt werden kann. Das bedeutet, die Urkunden so zu verfassen, dass sie im Prozess Gültigkeit haben, unbefangene Zeugen einzubinden etc.

Geht die Gerichtsstandvereinbarung konform mit der Rechtsanwendung des Landes indem der etwaige Prozess stattfinden soll, so sollte man sich auch über die wesentlichen Bestimmungen im fremden Recht  rechtzeitig informieren (z. B. Form und Frist der Mängelrüge etc.).

Foto(s): Walter Ulrike Christine


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