Die GmbH & Co. KG: Alle relevanten gesellschaftsrechtlichen Punkte, die Sie zu dieser Rechtsform wissen müssen.

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1. Einführung

Die GmbH & Co. KG ist eine spezielle Ausprägung der Kommanditgesellschaft (KG). Sie entsteht durch die Verbindung einer GmbH mit mindestens einer weiteren, normalerweise natürlichen Person als Gesellschafter der KG.

In einer KG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: die unbeschränkt haftenden Komplementäre und die Kommanditisten, die lediglich für ihre Einlage haften und somit eine beschränkte Haftung haben. Die Besonderheit der GmbH & Co. KG liegt darin, dass die Rolle des Komplementärs in der KG von einer GmbH übernommen wird. Dies führt dazu, dass die persönliche Struktur einer KG mit der Haftungsbeschränkung einer GmbH kombiniert wird, was zu einer Art "beschränkten Personengesellschaft" führt.

Aufgrund der Verbindung von zwei verschiedenen Rechtsformen bei der GmbH & Co. KG ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Besonderheiten. Trotzdem bezieht sich das Gesetz nur an wenigen Stellen auf diese Gesellschaftsform, was bedeutet, dass der Betrieb einer solchen Gesellschaft zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich bringen kann. 

Im nachfolgenden Artikel wird auf die Vor- und Nachteile sowie das Antreffen der GmbH & Co. KG in der Praxis näher eingegangen.


2. Wie entsteht eine GmbH & Co. KG bzw. wie wird eine GmbH & Co. KG gegründet?

Eine GmbH & Co. KG wird ebenso wie eine KG durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den Komplementären (vollhaftende Gesellschafter) und den Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) gegründet (Innenverhältnis). 

Für die Gründung sind mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist erforderlich. Dies bedeutet, dass die Komplementär-GmbH bereits existieren muss, wenn der KG-Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wird. 

Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) entsteht die KG entweder mit dem Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeiten und/oder mit ihrer Eintragung im Handelsregister, sofern dies zuvor erfolgt ist.

Es wird dringend empfohlen, ausführliche schriftliche Gesellschaftsverträge durch einen fachkundigen Rechtsanwalt fertigen zu lassen, da nur auf diese Weise die internen Verhältnisse der Gesellschaft und insbesondere der Gesellschafter angemessen geregelt werden können. 

Während für den Gesellschaftsvertrag der GmbH eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, gibt es keine speziellen Formvorschriften für den KG-Gesellschaftsvertrag. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass beide Vertragsdokumente sorgfältig aufeinander abgestimmt sind, um einen reibungslosen Betrieb der GmbH & Co. KG zu gewährleisten. Bei dieser Abstimmung sollte nicht an den Kosten für eine umfassende rechtliche Beratung gespart werden.

Es gibt keine festgelegte Mindestkapitalanforderung für die KG, aber im Gesellschaftsvertrag sollte festgelegt werden, welche Gesellschafter welche Einlagen leisten (möglich ist eine Stammeinlage und eine Haftungseinlage). Es ist jedoch zu beachten, dass die Komplementär-GmbH gemäß §5 des GmbH-Gesetzes ein Stammkapital von 25.000,00 € haben muss.

Die KG sowie eine neu gegründete Komplementär-GmbH müssen notariell beim Handelsregister angemeldet werden. In Bezug auf die Firmierung der Gesellschaft ist zu beachten, dass die Firmennamen der KG und der GmbH voneinander unterschieden werden müssen, wenn sie am selben Ort ansässig sind. Dies erfolgt in der Praxis regelmäßig durch die Hinzufügung des speziellen Zusatzes zum Firmennamen der Komplementär-GmbH "... Verwaltungs-GmbH".


3. Geschäftsführung und Vertretung in einer GmbH & Co. KG

Die Aufgaben der Geschäftsführung und damit auch die Vertretung einer GmbH & Co. KG werden vom Komplementär wahrgenommen. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH, die als juristische Person agiert und durch ihre Geschäftsführer als Vertretungsorgane handlungsfähig ist. Das bedeutet letztendlich, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Angelegenheiten der KG verantwortlich ist. Dies stellt keine direkte Vertretung der KG durch den Geschäftsführer der GmbH dar, sondern eine indirekte, zweistufige Vertretung.

Eine interessante Konsequenz dieser Verschmelzung von GmbH- und KG-Recht ist, dass auch eine externe Person, die nicht direkt zur Gesellschaft gehört, die Leitung der KG übernehmen kann, indem sie zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. 

Nach reinem KG-Recht wäre eine solche "Fremdorganschaft" nicht erlaubt, jedoch sieht das GmbH-Recht diese Möglichkeit vor. 

Dies ermöglicht es sogar den Kommanditisten, die normalerweise nicht zur Vertretung der KG befugt sind, über ihre Bestellung zu Geschäftsführern der GmbH die Geschicke der gesamten GmbH & Co. KG zu lenken. 

Wenn sie zudem, wie oft der Fall ist, gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, können die Kommanditisten auf diese Weise umfassende Leitungsbefugnisse in der gesamten GmbH & Co. KG sicherstellen.


4. Die Haftung in der GmbH & Co. KG

Die Haftungsregelungen spielen, neben den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten in dieser Rechtsform, eine entscheidende Rolle in Bezug auf die spezielle Struktur der GmbH & Co. KG. 

Grundsätzlich ist ein Kommanditist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt haftbar, während ein Komplementär unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. 

In der GmbH & Co. KG übernimmt jedoch eine Kapitalgesellschaft in Form der GmbH die Position des Komplementärs, was bedeutet, dass alle Gesellschafter beschränkt haften. Infolgedessen gibt es keine unbeschränkt haftenden Gesellschafter mehr.

Diese tatsächliche Beschränkung der Haftung ist auch der Grund für den speziellen Zusatz "GmbH & Co." im Firmennamen: Dadurch soll die Aufmerksamkeit auf die besondere Haftungssituation gelenkt werden, die im Rechtsverkehr vorherrscht.

Der besondere Vorteil einer GmbH & Co. KG ist aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, dass wir eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung haben.


5. Gewinn und Verlust in der GmbH & Co. KG

Für die Frage der Gewinn- und Verlustfeststellung sowie der Gewinn- und Verlustverteilung gelten im Wesentlichen die Grundsätze des KG-Rechts. 

Zum Ende des Geschäftsjahres wird der Gewinn oder Verlust in einer Bilanz ermittelt, und für jeden Gesellschafter wird der entsprechende Anteil berechnet. 

Normalerweise werden Kapitalkonten für die Gesellschafter geführt, auf die sie jederzeit zugreifen können. 

Die Verteilung der Gewinne muss nicht zwingend dem Wert der Einlagen entsprechen und wird oft in einem festgelegten Verhältnis festgeschrieben. 

Obwohl die Einzelheiten zur Gewinn- und Verlustbeteiligung gesetzlich festgelegt sind, können sie in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden (was auch getan werden sollte).

Wenn die Kommanditisten auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind und dort die gleichen Anteile wie in der KG halten (sog. personengleiche Gesellschaft), kann die Konstellation auftreten, dass die Komplementär-GmbH überhaupt keinen Kapitalanteil hält. In diesem Fall wird das Stimmrecht in der KG entsprechend den festgelegten Kapitalanteilen verteilt, was bedeutet, dass die kapitallose Komplementär-GmbH kein Stimmrecht hat. Dennoch ist es in dieser Konstellation die Verantwortung der KG sicherzustellen, dass die Ausgaben der Komplementär-GmbH gedeckt sind und diese eine Haftungsvergütung erhält, da die Komplementär-GmbH aufgrund ihres fehlenden Kapitalanteils nicht am Gewinn der KG beteiligt ist.


6. Der Jahresabschluss der GmbH & Co. KG

Da die GmbH & Co. KG eine hybride Unternehmensform darstellt, welche Elemente einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG) kombiniert und verkörpert, ist es erforderlich, zwei separate Jahresabschlüsse zu erstellen. Einer für die GmbH (Komplementärin) und einer für die KG. Die Bilanz der GmbH kann in manchen Fällen relativ einfach gehalten sein, insbesondere wenn die GmbH keine eigenen Geschäftstätigkeiten ausführt und lediglich Ausgleichszahlungen von der KG erhält.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass beide Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. 

Zwar gilt die Veröffentlichungspflicht grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften. Bei der GmbH & Co. KG wird diese Pflicht jedoch - auch der besonderen Form der Haftungsbeschränkung geschuldet - explizit erweitert, sodass sowohl der Jahresabschluss der GmbH als auch der der KG offengelegt werden müssen. 


7. Gesellschafterwechsel, Gesellschafterausschluss, Kündigung und Nachfolgeregelung

In der GmbH & Co. KG werden die unterschiedlichen Charakteristika der Gesellschaftsformen KG und GmbH besonders deutlich. 

Die KG und die GmbH unterliegen verschiedenen Regelungen, die ohne sorgfältige Abstimmung in den Gesellschaftsverträgen zu einer unerwünschten Aufspaltung der Gesellschafteranteile und Dissonanzen in der Gesellschaftsstruktur führen können.

a. Gesellschafterwechsel 

Bei einem Wechsel der Gesellschafter in einer GmbH & Co. KG treten unterschiedliche formale Anforderungen in Kraft. Für die Übertragung eines Geschäftsanteils der GmbH ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Im Gegensatz dazu kann zwar ein Anteil an der KG formlos übertragen werden, wobei zumindest eine notarielle Beglaubigung für die Eintragung ins Handelsregister notwendig ist.

Um unerwünschte Beteiligungsstrukturen zu verhindern, ist es ratsam, den Gesellschaftsvertrag mit speziellen Schutzmechanismen auszustatten. Dazu gehört beispielsweise die Festlegung identischer Beteiligungsquoten in KG und GmbH oder die Definition besonderer Rückkaufgründe für solche Konstellationen. Eine weitere Option ist, sämtliche Anteilsübertragungen von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen.

b. Kündigung und Ausschluss 

Bei Konflikten zwischen den Gesellschaftern sind klare Regelungen zu Kündigungs- und Ausschlussverfahren unerlässlich. Dies gilt insbesondere für die Rechtsform der GmbH & Co. KG, da hier differierende gesetzliche Vorgaben bestehen:

Ein KG-Gesellschafter kann grundsätzlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, während das GmbH-Recht keine reguläre Kündigung vorsieht. Stattdessen gibt es oft spezifische, im Gesellschaftsvertrag festgelegte Ausschlussgründe.

Die Verträge von GmbH und KG sollten daher auch in Bezug auf Ausschlussgründe aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls bleibt bei der KG nur der komplizierte Weg einer Ausschließungsklage. Auch die Regelung der Abfindungszahlungen bei Austritt eines Gesellschafters sollte berücksichtigt werden.

 c. Nachfolgeregeln 

Im Falle des Todes eines GmbH-Gesellschafters treten die Erben gemeinsam in die Rechtsposition des Verstorbenen ein. Bei der KG werden die Miterben jeweils zu Kommanditisten entsprechend ihres Erbanteils. 

Um eine Zersplitterung der Anteile zu vermeiden, können die Gesellschaftsverträge spezielle Nachfolge-, Abtretungs- oder Einziehungsklauseln enthalten. Diese Klauseln sind besonders in Familiengesellschaften nützlich, um die Anteilsverhältnisse der einzelnen Familienzweige konstant zu halten.


8. Auflösungsgründe und Liquidation einer GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG, die sich aus einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer GmbH zusammensetzt, gelten für jede Gesellschaftsform ihre eigenen gesetzlichen Auflösungsgründe. Die Auflösung einer der beiden Gesellschaften kann durch einen entsprechenden Beschluss ihrer Gesellschafter eingeleitet werden. 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Auflösung einer der beiden Gesellschaften – sei es der KG oder der GmbH – nicht automatisch zur Auflösung der jeweils anderen führt. Es ist zu beachten, dass es sich faktisch um einen Verbund zweier Unternehmen handelt.

Die Auflösung einer Gesellschaft bedeutet nicht unmittelbar deren Löschung, sondern markiert den Beginn eines Liquidationsprozesses. In dieser Phase wandelt sich der Zweck der Gesellschaft in eine reine Abwicklungsgesellschaft um. 

Während dieses Prozesses werden die Geschäfte der Gesellschaften abgewickelt, Verbindlichkeiten beglichen und eventuelles überschüssiges Vermögen am Ende des Verfahrens an die Gesellschafter verteilt. Während des Liquidationsverfahrens bleiben die Gesellschaften weiterhin bestehen und sind verpflichtet, ihren gesetzlichen Pflichten, wie der Abgabe von Steuererklärungen und der Veröffentlichung ihrer Bilanzen, nachzukommen.


9. Fazit

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Gesellschaftsform im deutschen Gesellschaftsrecht.

Sie kombiniert Elemente des Personengesellschaftsrechts mit Elementen des Rechts über Kapitalgesellschaften.

Dementsprechend komplex sind gesellschaftsrechtliche Fragestellungen, wenn diese auftreten.

Zur Vermeidung von Gesellschafterstreitigkeiten und einer Entstehung von langen komplexen rechtlichen Auseinandersetzungen sollten bereits frühzeitig bei einer GmbH & Co. KG eine Vielzahl an möglichen Konstellationen und Szenarien im Gesellschaftsvertrag beschrieben und geregelt werden.

Dies kann im Ende hohe Geldbeträge für eine streitige Auseinandersetzung sparen.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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