Die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft mit beschränkter Haftung: Die "perfekte" Gesellschaftsform ?!

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1. Die Rechtsnatur der GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist (sog. Komplementär). In der GmbH & Co. KG sind somit die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft in einer Gesellschaftsform vereint.

Da bei einer GmbH die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, entsteht im Ergebnis eine Personengesellschaft ohne unmittelbare Haftung der beteiligten natürlichen Personen als Gesellschafter. Quasi eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung.


2. Entstehung einer GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen einer neu gegründeten bzw. bestehenden GmbH sowie den Kommanditisten abgeschlossen wird.

In dieser Gesellschaftsform werden daher immer zwei Gesellschaftsverträge benötigt.

Und es ist erforderlich, dass die Kapitalgesellschaft vor der KG rechtlich existent ist, da die GmbH ja die Position eines Gesellschafters übernimmt.

Sowohl die GmbH als auch die GmbH & Co. KG müssen beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden. Mit dem Eintrag ins Handelsregister gelten die Rechte und Pflichten des Handelsgesetzbuches (HGB).

Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist konstitutiv und die der GmbH & Co. KG deklaratorisch.


3. Die Haftungsverhältnisse in einer GmbH & Co. KG

Die Gesellschafterstruktur bei einer GmbH & Co. KG lässt sich in Kommanditisten und Komplementäre unterteilen. Die Kommanditisten haften nur mit Ihrer Kapitaleinlage während der Komplementär mit seinem gesamten (auch) Privatvermögen haftet.

Wird nun eine GmbH als Komplementär eingesetzt, kann diese maximal mit Ihrem Kapital haften. Hierdurch erreicht man die gewünschte Haftungsbeschränkung bei gleichlaufend steuerlicher Begünstigung als Personengesellschaft.


4. Die Auflösung/Liquidation einer GmbH & Co. KG

Die Auflösung einer GmbH & Co. KG bestimmt sich nach den Regelungen gemäß den §§ 161 Abs. 2, 131 ff. HGB.

Hiernach wird eine GmbH & Co. KG durch Zeitablauf, durch Beschluss, durch Gerichtsentscheid oder durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst.

Der "normale" Weg geht über die Beschlussfassung zur Liquidation durch die Gesellschafter.

Achtung:

Für die noch verbleibende GmbH muss ein gesonderter Liquidationsbeschluss gefasst werden. Weiter sind hier die strengen Vorgaben der §§ 65 ff. GmbHG für die Liquidation zu beachten.

Ohne gesellschaftsrechtliche Regelungen gelten alle Gesellschafter als Liquidatoren, vgl. §§ 146 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB.

Aufgabe der Liquidatoren ist es gemäß § 149 S. 1 HGB, die laufenden Geschäfte der GmbH & Co. KG zu beendigen, Außenstände einzuziehen, das vorhandene Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Ist die Liquidation beendet, wird ein Liquidationsgewinn oder -verlust gemäß dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- bzw. Verlustverteilungsvorgaben an die Gesellschafter ausgekehrt bzw. umgelegt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um die GmbH & Co. KG zur Verfügung.



Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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