Die Güterstandsschaukel - Eheverträge als erbschaftssteuerrechtliches Gestaltungsmittel

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine einseitige Anlage des gemeinsamen Vermögens von Ehegatten kann sich bei Eintritt des Erbfalles, gerade bei höherem Vermögen, rächen. Auch unter Eheleuten besteht in der Regel lediglich ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000,00 €. Das darüber liegende Vermögen unterfällt, von Wirtschaftsgütern, die von der Besteuerung ganz oder teilweise ausgenommen sind, der Erbschaftssteuer. Die Interessen von Eheleuten bei der Testamentserrichtung sind so verschieden wie die testierenden Personen. Doch bei einer Sache dürfte zwischen allen Personen Einverständnis bestehen: Das Finanzamt soll am zu vererbenden Vermögen möglichst nicht teilhaben und noch "seine Hand aufhalten" können.

Das Problem: einseitige Vermögensanlage

Zur besseren Illustration ein kleiner Beispielsfall zum Einstieg:

Die Eheleute sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Ehefrau konnte während der gesamten Ehe krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sparte deshalb kein eigenes Vermögen an. Der Ehemann war immer erwerbstätig und verfügte stets über gute Einkünfte. Ihm ist es deshalb gelungen, während bestehender Ehe Vermögen in Höhe von 1.000.000,00 € anzusparen. Die Vermögensanlage erfolgte lediglich auf den Namen des Ehemannes. Kinder sind aus der Ehe keine hervorgegangen. 

Der Ehemann stirbt. 

Seine Ehefrau wird testamentarische Alleinerbin.

Auf den Tod des Ehemannes fällt Erbschaftssteuer an, da der persönliche Freibetrag in Höhe von 500.000,00 € überschritten ist. Das darüber hinausgehende Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. 

Ziel: Erbschaftssteueroptimierte Nachfolgegestaltung

Das geschilderte Problem kann mit legitimen Mitteln gelöst werden. Ziel einer jeden Nachfolgeplanung sollte es sein, durch erbrechtliche Gestaltungsmittel den Anfall von Erbschaftssteuer möglichst zu verhindern, wenn es sich mit dem mit der Gestaltung verfolgten Zweck vereinbaren lässt.

Im obigen Fall hilft ein Institut, das eigentlich im Familienrecht zu verorten ist: der Ehevertrag. Die Eheleute errichten noch zu Lebzeiten zunächst einen Ehevertrag. Sie "schaukeln" aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung. Einer Trennung bedarf es hierzu nicht.

Durch das "Hinausschaukeln" aus dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wird der Anspruch der Ehefrau auf Zahlung des konkret errechneten Zugewinnausgleichs ausgelöst. Dieser beträgt im Beispielsfalls 500.000,00 € ((1.000.000,00 € - 0 €) /2). Beim Zugewinnausgleich handelt es sich um eine entgeltliche Leistung , die nicht der Erbschafts-/Schenkungssteuer unterfällt! 

Nachdem die güterrechtlichen Ausgleichsansprüche geregelt wurden, "schaukeln" die Ehegatten wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Durch die ehevertragliche Regelung wurde das einseitig angelegte Vermögen steuerfrei auf beide Eheleute verteilt. Die Erbschaftssteuerfreibeträge stehen nach wie vor zur Verfügung. Dies führt dazu, dass das gesamte Vermögen im Erbfall steuerfrei übertragen werden kann. Der Fiskus schaut in die Röhre. 

Fazit: das Finanzamt erkennt die Güterstandsschaukel an- nutzen Sie sie!

Versäumnisse oder eine unter dem Gesichtspunkt des Erbschaftssteuerrechts schlechte Vermögensanlage kann bei geschickter erbrechtlicher Gestaltung im Nachhinein noch korrigiert werden. (Unnötige) Steuerbelastungen können hierdurch vermieden werden. 

Da bei dem Gestaltungsinstrument der Güterstandsschaukel eine Vielzahl von Fallkonstellationen und Problemen zu beachten sind, bedarf es fundierter Kenntnisse des Familien-, Erb- und Erbschaftssteuerrechts. Eine gute, maßgeschneiderte Beratung hilft Ihnen dabei, sämtliche Facetten im Vorfeld zu überblicken.

Foto(s): ©Adobe Stock/Kostiantyn

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Florian Appenzeller

Beiträge zum Thema