Die Haftung des Arbeitnehmers bei einem Unfall mit einem Dienstwagen

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Hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommen, stellt sich bei einem Unfall oder einer Beschädigung des Fahrzeugs die Frage, wer dafür haftet.

Um festzustellen, wer für einen Schaden aufkommen muss, muss zunächst zwischen einer dienstlich veranlassten Fahrt und einer privaten Fahrt unterschieden werden.

Haftung bei einer Dienstfahrt

Ohne Mitverschulden

Wurde der Unfall durch den Unfallgegner verursacht und trifft den Arbeitnehmer keinerlei Schuld, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden komplett.

Bei Mitverschulden

Trifft den Arbeitnehmer ein Mitverschulden, wird die arbeitgeberseitige Haftpflichtversicherung, soweit ein Drittfahrzeug an dem Unfall beteiligt ist, den Schaden an dem Fremdfahrzeug übernehmen.

Betreffend den Schaden an dem Dienstwagen haftet der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der „privilegierten Arbeitnehmerhaftung“. Dabei kommt es auf den Grad des Verschuldens an.

Wird dem Arbeitnehmer nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen, haftet er normalerweise nicht.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden anteilig übernehmen. Die Quote ist abhängig vom Einzelfall.

Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe übernehmen. Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Allerdings muss die Höhe des Schadens immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Einkommen des Arbeitnehmers stehen. Übersteigt die Schadenshöhe das Einkommen deutlich, wird der Schaden anteilig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernommen.

Handelte der Arbeitnehmer vorsätzlichmuss er die volle Haftung übernehmen.


Aus dem Arbeitsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zur Kfz-Überlassung ergibt sich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber zum Abschluss einer Kaskoversicherung verpflichtet ist. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Abschluss einer Kaskoversicherung nicht.

Auch bei Eintritt einer Versicherung verbleiben dem Arbeitgeber allerdings Schadenpositionen im Umfang etwaiger Selbstbeteiligung sowie im Umfang eines Beitragsmehraufwands infolge einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts.

Ist ein Vollkaskovertrag nicht abgeschlossen, so muss der Arbeitgeber den unterlassenen Vertragsschluss im Falle mittlerer und grober Fahrlässigkeit im Rahmen der Abwägung gegen sich gelten lassen. Die Rechtsprechung geht von der Üblichkeit des Vollkaskoschutzes eines Dienstwagens sowie davon aus, dass der entsprechende Vertrag auch bei grober Fahrlässigkeit keine Leistungsfreiheit des Versicherers vorsieht. Die Haftung des Arbeitnehmers ist dann im Falle mittlerer Fahrlässigkeit auf die Hälfte einer üblichen Selbstbeteiligung und im Falle grober Fahrlässigkeit auf die volle Übernahme eines entsprechenden Betrages beschränkt.


Haftung bei einer Privatfahrt

Wurde der Unfall mit dem Dienstfahrzeug während einer Privatfahrt verursacht, hängt die Haftung davon ab, ob eine private Nutzung des Dienstfahrzeugs vertraglich gestattet wurde. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung gelten hier nicht. Zu beachten ist, dass auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als Privatfahrten zählen.

Wurde die private Nutzung erlaubt, übernimmt in der Regel die Versicherung des Arbeitgebers die Kosten des Unfalls.  Wurde eine private Nutzung hingegen ausgeschlossen, muss der Arbeitnehmer selbst den entstandenen Schaden bezahlen.

Wurde hingegen vertraglich vereinbart, dass das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden soll und wurde es dennoch für eine Privatfahrt genutzt, haftet der Arbeitnehmer voll für den verursachten Schaden. Gleiches gilt auch, wenn der Arbeitnehmer entgegen einer vertraglichen Vereinbarung den nur ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen einem Dritten übergibt. Auch wenn der Dritte den Schaden gar nicht zu vertreten hat, haftet der Arbeitnehmer voll gegenüber seinem Arbeitgeber, da er gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.


Grundsätzlich ist es ratsam, die Nutzung und Haftung für Schäden an dem Dienstfahrzeug vertraglich genau festzuhalten, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden.

Foto(s): ©Adobe Stock/hedgehog94

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