Die Haftungsfälle des GmbH-Geschäftsführers

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Als Geschäftsführer einer GmbH oder auch einer anderen Kapitalgesellschaft haften Sie für die ordnungsgemäße Führung und Organisation der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Entscheidungen nicht nur unter Berücksichtigung Ihrer gesetzlichen und vertraglichen Vertretungsbefugnisse treffen müssen, sondern auch, dass Sie die finanzielle Situation Ihres Unternehmens tagesaktuell im Blick haben müssen.

Der Hauptansatzpunkt einer Geschäftsführer-Durchgriffshaftung findet sich in § 64 GmbHG. Dieser besagt, dass der GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens veranlasst werden, persönlich gegenüber der Gesellschaft haftet. Konkret heißt das, dass sich der Insolvenzverwalter mit diesen Ansprüchen unmittelbar an Sie wenden wird.

Insolvenzreife liegt vor, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit ist bereits gegeben, wenn die Gesellschaft mehr als 10 % der Gläubiger über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen nicht voll befriedigen kann. Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit sind Liquiditätsengpässe, die Sie mit Ratenzahlungsvereinbarungen zu schließen versuchen. Hier müssen also die Alarmglocken bereits klingeln und Ihr Augenmerk ist voll und ganz auf die Liquiditätssituation Ihres Unternehmens zu richten. Dabei kommen auch offene Außenstände zum Tragen, die unmittelbar zu realisieren wären. Hier reicht es allerdings nicht, dass Ansprüche gegenüber Dritten bestehen, aber noch nicht ausgeglichen sind. An dieser Stelle kann es Sie also teuer zu stehen kommen, wenn Sie mit langen Zahlungsfristen gegenüber den Schuldnern der Gesellschaft arbeiten bzw. fällige Zahlungen nicht unmittelbar eintreiben.

Können Sie die Liquiditätslücke nicht fristgerecht schließen, sind Sie verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen.

Es kommt noch schlimmer: Wenn Sie z.B. trotz bestehender Insolvenzreife Aufträge annehmen und hätten wissen müssen, dass Sie diese nicht erfüllen können (z.B., weil Sie erforderliche Wareneinkäufe nicht vorfinanzieren können), entsteht insoweit ein direkter Schadensersatzanspruch Ihres Auftraggebers, für den Sie ebenfalls mit Ihrem Privatvermögen am Ende haften. Eine solche Fehlentscheidung kann also eine Schieflage in Ihrer privaten Vermögenssituation zur Folge haben.

Und Achtung! Die auf den 31.01.2021 verschobene Schonfrist der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft nur eine Insolvenzreife des Unternehmens aus Gründen der Überschuldung. Die Zahlungsunfähigkeit ist seit dem 01.10.2020 von der Aussetzung nicht mehr erfasst.

 

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