Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers

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Über die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers entbrennt häufig Streit. In der Regel geht es darum, ob er seine Tätigkeit als Selbstständiger oder als abhängig Beschäftigter ausführt. „Diese Unterscheidung kann zu hohen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger gegenüber vermeintlich selbstständigen Geschäftsführern führen. Um sich vor bösen und vor allem auch teuren Überraschungen zu wappnen, sollte der Anstellungsvertrag genau geprüft werden“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Partner bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Besonders bei kleineren GmbHs kann die Abgrenzung zwischen einem abhängig Beschäftigten und einem selbstständigen Geschäftsführer schwerfallen. In der Regel sind bei kleineren Firmen die Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer und vertreten die GmbH im Rahmen eines Anstellungsvertrags. Daher tritt die Streitfrage auf, ob sie dann auch abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig sind. In der Gehaltsabrechnung werden sie häufig als Selbstständige geführt und haben daher keine Beiträge zur Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung abgeführt. Die Sozialversicherungsträger können aber zu einer anderen Einschätzung kommen und dann etwa nachträglich die Zahlung der Beiträge für zurückliegende Jahre fordern.

„Allgemein wird ein Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer eingestuft. Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich. In Ausnahmefällen kann auch der Geschäftsführer Arbeitnehmer sein und wäre dann sozialversicherungspflichtig. Entscheidend ist die Frage, ob der Anstellungsvertrag als freier Dienstvertrag oder als Beschäftigungsverhältnis bewertet wird“, erklärt Rechtsanwalt Jansen.

Gewöhnlich tritt der GmbH-Geschäftsführer als Arbeitgeber auf und ist gegenüber den Arbeitnehmern weisungsbefugt. Ist er gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, trägt er auch unternehmerisches Risiko, hat eigenes Kapital eingesetzt und kann selbst über seine Arbeitszeit oder seinen Arbeitsort entscheiden. Diese Faktoren sprechen für eine selbstständige Tätigkeit. Bei Fremdgeschäftsführern spricht häufig mehr dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn er sich in den Betrieb einordnen muss und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Grundsätzlich wird bei der Einordnung zur Sozialversicherungspflicht auf die gesamte Tätigkeit abgestellt. Sowohl der Anstellungsvertrag als auch die tatsächliche Ausgestaltung der Vertragsinhalte sind entscheidende Faktoren.

Mit einer entsprechenden juristischen Beratung können Geschäftsführer und Gesellschaften für eine klare Einordnung sorgen und sich so vor Nachforderungen der Sozialversicherungsträger schützen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht


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