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Verbeamtung: Voraussetzungen und Vorteile einfach erklärt

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Verbeamtung: Voraussetzungen und Vorteile einfach erklärt

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Eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung auszuüben, bringt neben der Vielfältigkeit – Tätigkeiten zum Beispiel an Schulen, Hochschulen, bei der Polizei, Justiz, Verteidigung, im Gesundheitswesen, Umweltschutz oder in der Finanzverwaltung – durch die Möglichkeit einer Verbeamtung auch ein gesichertes Einkommen und Unkündbarkeit mit sich. Dabei ist Beamter an sich keine Berufsbezeichnung, sondern stellt einen dienstrechtlichen Status dar.  

Beamte sind keine Arbeitnehmer, sondern stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Sie erhalten statt eines Gehaltes die sogenannten Bezüge, die in Besoldungstabellen gesetzlich festgelegt sind (Bundesbesoldungsgesetz, BBesG § 3). Dabei entscheiden Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe über die Höhe der Bezüge.  

Erreicht werden kann eine Verbeamtung übrigens sowohl durch Ausbildungen als auch durch Studiengänge. Man kann grundsätzlich also mit jedem Schulabschluss eine Laufbahn als Beamter anstreben.  

Beamtenverhältnisse sind unter anderem im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) §§ 4, 5 in Verbindung mit § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. So gibt es 

  • das Beamtenverhältnis auf Widerruf 

  • das Beamtenverhältnis auf Probe 

  • das Beamtenverhältnis auf Zeit 

  • das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit 

Ablehnung der Verbeamtung: Welche Gründe gibt es?

Um Beamter werden zu können, gibt es einige Grundvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen: 

  • Nationalität: Es muss grundsätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft, eine Bürgerschaft in einem EU-Mitgliedstaat oder die Staatsbürgerschaft bestimmter Vertrags- oder Drittstaaten vorliegen. 

  • Alter: Eine Verbeamtung ist bis ca. 40–50 Jahre möglich; das regeln die Bundesländer unterschiedlich. Die Rechtsgrundlagen finden sind meist im jeweiligen Landesbeamtengesetz, teilweise in Verbindung mit einer Rechtsverordnung. 

  • Politische Einstellung: Die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist im besonderen Maße verpflichtend zu vertreten. 

  • eine körperliche und geistige Gesundheit, die eine uneingeschränkte Dienstfähigkeit erlaubt  

  • keine Haftstrafe in den letzten fünf Jahren 

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Hinweis: In manchen Fällen kann auch, wer nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz oder EU-Bürger ist, trotzdem in ein Beamtenverhältnis eintreten, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Beispiel Berlin: In Berlin als multikultureller Metropole lag laut Amt für Statistik Berlin-Brandenburg der Ausländeranteil bei 24,3 Prozent. „Die beiden größten Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern im Berliner Einwohnermelderegister stellten Staatsangehörige aus der Türkei mit 101.325 Personen (+ 2371) und seit 2022 aus der Ukraine mit 57.495 Personen. Auf Platz 3 folgte Polen mit 54.068 Personen (– 382).“* Um auf Ämtern und Behörden verständlich mit den Bürgern kommunizieren zu können, stellen die – teilweise gravierenden – Sprachbarrieren deshalb durchaus ein begründetes dienstliches Bedürfnis dar, auch einem nicht deutschen Bewerber die Beamtenlaufbahn zu ermöglichen.  

*Pressemitteilung Nr. 29 vom 14.02.2023, Berlin Statistik, Einwohnerregisterstatistik 31.12.2022 Berlin 

Beamtenanwärter: Was sind Beamte auf Widerruf?

Berufsanfänger, die die Beamtenlaufbahn anstreben, werden für die Zeit ihrer Laufbahn-Ausbildung vom Dienstherrn in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§§ 6 Absatz 4, 4 Absatz 4, BeamtStG) berufen. Während ihrer Ausbildung sind die sogenannten Beamtenanwärter also Beamte auf Widerruf. Dabei wird die jeweilige Dienstbezeichnung des entsprechenden Amtes geführt, wie beispielsweise Zollinspektoranwärter oder Finanzanwärter. 

Grundsätzlich kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, z. B. Lehramtsanwärter oder Referendar, soll Gelegenheit gegeben werden, den Dienst abzuleisten und die Prüfung zu absolvieren, § 37 Abs. 2 BBG.

Beamter auf Probe

Wurde der Vorbereitungsdienst für die entsprechende Beamtenlaufbahn mit Erfolg abgeschlossen, geht es mit der Laufbahn direkt weiter: Es kommt zur Probezeit. Ist derjenige zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen oder soll ihm später dauerhaft ein Amt in führender Position übertragen werden, wird er zum Beamten auf Probe ernannt. Dabei werden die Beamten von ihren Vorgesetzten fachlich und charakterlich auf die Eignung hinsichtlich einer Verbeamtung auf Lebenszeit geprüft.  

Während der Probezeit erfolgen durch den Vorgesetzten zwei dienstliche Beurteilungen. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt gemäß § 6 Absatz 3 BBG durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Die Probezeit dauert mindestens sechs Monate und darf bis zu fünf Jahre andauern. Anschließend wird das Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umgewandelt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 

Beamter auf Zeit

Das Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 4 BeamtStG) bildet eher die Ausnahme. So heißt es: 

„Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient 

a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 oder 

b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.“ 

Diejenige Person, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befindet, übernimmt nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben. Das kann ein bestimmtes Projekt sein, aber auch Ämter wie Landrat, Oberbürgermeister oder Kanzler einer Universität. Im Beamtenverhältnis auf Zeit werden auch Anwartschaften auf spätere Versorgungsbezüge erworben und es besteht ein Beihilfeanspruch. 

Beamter auf Lebenszeit

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Es ist dauerhaft ausgelegt und dient damit der dauerhaften Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht ausschließlich an Personen aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übertragen werden dürfen.  

Für die Verbeamtung auf Lebenszeit gelten in den Ländern unterschiedliche Altersgrenzen. In diesem Beamtenverhältnis behält der Beamte übrigens lebenslang seine Rechte wie zum Beispiel den Anspruch auf Bezüge und Beihilfe. 

Krankenversicherung für Beamte

Beamte haben – anders als Angestellte – die Wahl zwischen gesetzlicher (GKV) oder privater Krankenversicherung (PKV). Sie können sich auch freiwillig für die GKV entscheiden. Ebenso genießen Beamte eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der verpflichtet ist, im Krankheits-, Pflege -, Geburts- und Todesfall zusätzlich einen Teil der anfallenden Kosten im Rahmen der Beihilfe zu erstatten.

Weitere Vorteile einer Verbeamtung

Ein recht kurioser Vorteil einer Verbeamtung zeigt sich in der Bewertung von Unfällen: Rutscht der Arbeitnehmer, also beispielsweise der angestellte Lehrer, im Toilettenraum auf einer unachtsam neben den Mülleimer geworfenen Bananenschale oder in einer vom Kollegen zurückgelassenen Urinpfütze aus, handelt es sich keinesfalls um einen Arbeitsunfall. Denn es besteht kein Zusammenhang zwischen der von der Unfallkasse (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) versicherten Tätigkeit (Unterrichten etc.) und der konkreten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls (Verrichten der Notdurft). 

Rutscht hingegen der Beamte vorm Urinal aus oder stößt sich den Kopf am Flügel eines weit geöffneten Fensters (wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht anno 2016 entschiedenen Fall, Az. 2 C 17/16), handelt es sich um einen Dienstunfall. Denn der Unfallschutz des verbeamteten Lehrers stellt auf den Dienstort ab. Wenn dieser im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn liegt, was beim Toilettenraum im Schulgebäude der Fall ist, sind sämtliche Risiken versichert, die sich während der Dienstzeit verwirklichen, also auch Unfälle im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft.

Fazit

Die zahlreichen Privilegien einer Verbeamtung sind nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem unterliegen Beamte vielen Vorgaben und einem eigenen Regelwerk, dem sie sich anzupassen haben. Es gilt ein Gehorsam gegenüber dem Dienstherrn. Deshalb kann es nicht schaden, wenn man vor Beginn seiner angestrebten Laufbahn-Ausbildung schon einmal von einigen Vorgaben oder dem Bundesbeamtengesetz (BBG) gehört hat. 

Zu den Vorgaben zählt zum Beispiel das Streikverbot oder ein schwierigerer Wechsel der Dienststelle. Auch Sprungbeförderungen sind bei Beamten kaum möglich. Über eine Versetzung kann bei Beamten der Dienstherr selbst frei entscheiden. 

Foto(s): ©Adobe Stock/LIGHTFIELD STUDIOS

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