Die „Inbox-Ad“ vor Gericht

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Wer eine kostenlose E-Mail-Adresse nutzt, wird die im Postfach platzierte Werbung kennen. Diese wird teilweise aber nicht nur am Rand der Webseite anzeigt, sondern auch derart im Posteingang dargestellt, dass sie aussieht wie eine erhaltene E-Mail, eine sogenannte „Inbox-Ad“. 

Gegen diese Form der Werbung ist nun ein Stromanbieter gegen einen Mitbewerber vorgegangen. Doch das war vergeblich – zumindest nach Ansicht des OLG Nürnberg (Urt. v. 15.01.2019 – 3 U 724/18).

In dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall ging der Streit zwischen verschiedenen Stromanbieter, die sich über Werbung für Stromlieferungsangebote bei einem Mailportal nicht einigen konnten. 

Es gab den Vorwurf eines Wettbewerbsverstoßes, da der Werbecharakter verschleiert werden solle, was wiederum irreführende Werbung i. S. v. § 5a Abs. 6 UWG und zugleich eine unzumutbare Belästigung durch Spam i. S. v. § 7 UWG darstelle. Außerdem seien die Marktverhaltensvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG und die Vorschriften der DSGVO verletzt, was demnach gem. § 3a UWG unlauter sei.

Das OLG prüfte also eine Unlauterkeit aus § 3a, 5a Abs. 6 und 7 UWG. Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Nach Ansicht des Gerichts seien alle drei Tatbestände nicht erfüllt. Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG liegt das Problem darin, dass sich diese Norm an Diensteanbieter richtet und der werbende Stromanbieter eben nicht der Homepage-Inhaber ist. 

Außerdem sah das Gericht in der Werbeanzeige keinen Verstoß gegen das sogenannte Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Dieses besagt, dass Werbung von anderen Inhalten abgetrennt werden muss. Das war hier aber gegeben, da die Werbeanzeige grau unterlegt und mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen war. Auf eine Unlauterkeit nach § 3a UWG i. V. m. der DSGVO ging das OLG Nürnberg gar nicht weiter ein, da diese „weder dargetan noch ersichtlich“ sei.“

Guido Kluck fährt fort: „Daraufhin prüft das Gericht den Irreführungstatbestand des § 5a Abs. 6 UWG. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies wird durch die hier bemängelte Werbung aber nicht erfüllt, da sie ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet war.“

Schließlich geht das Gericht auf § 7 UWG ein und stellt die Frage nach einer unzumutbaren Belästigung durch die streitgegenständliche Anzeige. „Zur Beantwortung muss vor allem geklärt werden, ob diese „elektronische Post“ i. S. v. § 7 Abs. 2 Nr.3 UWG darstellt.“, erklärt Guido Kluck. 

Dabei geht das OLG auf die Richtlinie 2002/58/EG ein, auf welcher die Norm beruht, und auf die deutsche Kommentarliteratur, die unter den Begriff der elektronischen Post die E-Mail, SMS und MMS versteht. „Es geht immer um einen elektronischen Datenaustausch über einen Provider zwischen Absender und Empfänger.“, erklärt Herr Kluck. „Das Gericht hat hier richtig entschieden und festgestellt, dass eine Werbeanzeige, die wie eine E-Mail aussieht, keine übermittelte Nachricht und daher § 7 UWG nicht erfüllt ist.“

Herr Kluck gibt einen Ausblick zum Thema Inbox-Ad: „Das Gericht begründet seine Ansichten umfassend und trifft eine nachvollziehbare Entscheidung. Andererseits lässt es aber die Revision zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. 

Bisher ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, ob diese sogenannten „Inbox-Ads“ gegen das UWG verstoßen oder nicht. Falls der BGH sich dem OLG Nürnberg anschließt, lässt sich die Entscheidung auch auf andere kostenlose (Social-Media-)Plattformen wie Facebook, Xing und WhatsApp übertragen. Es könnte also sein, dass die Nutzer dieser Dienste bald öfter Pseudo-E-Mails bekommen, die eigentlich nur Werbung darstellen.“

Den gesamten Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/die-inbox-ad-vor-gericht


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