Die Justizgrundrechte in der Verfassungsbeschwerde (Teil 1)

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Grundrechte wurden an den Anfang des Grundgesetzes gestellt. Dies war ein symbolischer Akt, um deren vermeintliche Bedeutung zu betonen und sich zu den Rechten des Einzelnen zu bekennen. Es gibt aber auch noch Grundrechte in der deutschen Verfassung, die sich nicht unter den ersten 20 Artikeln des Grundgesetzes finden.

Die wichtigsten davon sind die sogenannten Justizgrundrechte, die die Rechte des Bürgers im gerichtlichen Verfahren – ob nun Verwaltungsrecht, Strafverfahren oder Zivilprozess – bestimmen. Diese stehen aber weit hinten im Grundgesetz, man findet sie erst nach den ersten 100 Artikeln im Abschnitt „Die Rechtsprechung“.

Im Prinzip handelt es sich auch dabei um „normale Grundrechte“, die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat verbürgen und auf die die allgemeinen Prinzipien der Grundrechtslehre anwendbar sind. Teilweise werden sie aber – weil sie eben nicht im Abschnitt „Grundrechte“ stehen – als grundrechtsgleiche Rechte bezeichnet.

Auch diese Rechte können im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Da fast jeder Verfassungsbeschwerde ein Gerichtsverfahren vor den normalen Fachgerichte vorausgeht, können die Justizgrundrechte immer eine Rolle spielen. Ein im Verfassungsrecht erfahrener Anwalt wird immer besonderes Augenmerk darauf richten.

Diese Justizgrundrechte kennt das Grundgesetz:

(Die übrigen Justizgrundrechte finden Sie im nächsten Artikel.)

Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG)

Ausnahmegerichte sind unzulässig.

Ausnahmegerichte sind Gerichte, die anstelle der ordentlichen, für diese Fälle vorgesehenen Gerichte eingesetzt werden. Es dürfte also kein Gesetz erlassen werden, das für einen bestimmten Fall ein neues Gericht schafft.

Keine Ausnahmegerichte sind spezielle Fachgerichte, die sich allgemein um bestimmte Rechtsbereiche kümmern (z. B. Sozialgericht, Familiengericht, Finanzgericht, Kammer für Handelssachen). Diese erklärt das Grundgesetz ausdrücklich für zulässig, sofern sie durch Gesetz eingerichtet werden (Art. 101 Abs. 2 GG).

Mehr Informationen: Der Anspruch auf das zuständige Gericht in der Verfassungsbeschwerde

Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter ist noch einmal spezieller als das Verbot von Ausnahmegerichten. Es bedeutet, dass sich der zuständige Richter für jeden Fall automatisch aus abstrakten Regelungen ergeben muss:

Die Gesetze, vor allem das Gerichtsverfassungsgesetz, legen fest, welches Gericht und welche Art von Spruchkörper zuständig ist.

Welche Kammer, welcher Senat und welcher Richter dann die Entscheidung fällt, wird durch einen Geschäftsverteilungsplan des Gerichts bestimmt.

Die Verteilung geschieht nach objektiven Merkmalen, sodass niemand (auch nicht bspw. der Gerichtspräsident) individuell entscheidet, welcher Richter zuständig sein soll.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens gehört hierzu aber auch, dass ein Gericht es ermöglichen muss, den Fall noch weiteren Gerichten vorzulegen. Dies bedeutet bspw. einen Anspruch auf Zulassung eines Rechtsmittels oder auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, wenn die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind.

Mehr Informationen: Der Anspruch auf das zuständige Gericht in der Verfassungsbeschwerde

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Eine enorme praktische Bedeutung hat der Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies verbrieft das Recht, dass man sich gegenüber dem Richter äußern und die eigene Position darlegen darf. Der Richter ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Freilich gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Richter alles glaubt, was eine Partei vorträgt, oder dass er sich Rechtsansichten zu eigen macht.

Eine Gehörsverletzung ist häufig gegeben, wenn ein Beteiligter (meist versehentlich) vom Gericht nicht angehört und ohne ihn entschieden wurde. Aber auch eine Entscheidung ohne Berücksichtigung des Vortrags einer Partei im Urteil passiert immer wieder. Hier ist jedoch zu unterscheiden, ob der Richter Tatsachen übersehen hat oder ob er sie im Kopf hatte und nur nicht ins Urteil geschrieben hat.

Von Bedeutung ist jedoch, dass eine Verfassungsbeschwerde wegen Gehörsverletzung meistens nur zulässig ist, wenn vorher versucht wurde, das Gehör nachzuholen. Im Prozessrecht gibt es mittlerweile ein besonderes Rechtsmittel (z. B. § 321a ZPO, § 356a StPO, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 152a VwGO, § 178a SGG), das als Anhörungsrüge oder auch Gehörsrüge bezeichnet wird. Mit diesem wird das Gericht der letzten Instanz aufgefordert, dem Antragsteller doch noch rechtliches Gehör zu gewähren und anschließend das Verfahren wieder aufzunehmen.

Von Anwälten verlangt dies ein besonderes Geschick dahin gehend, einerseits die Gehörsrüge nicht zu vergessen, andererseits aber auch die Frist für die Verfassungsbeschwerde nicht zu versäumen. Ein im Verfassungsrecht erfahrener Rechtsanwalt kennt dieses Dilemma allerdings und kann mit ihm auch Einzelfall richtig umgehen.

Mehr Informationen: Der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Verfassungsbeschwerde

Rückwirkungs- und Analogieverbot im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG)

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Diese Bestimmung hat zunächst eine zeitliche Komponente: Ein Verhalten ist nur strafbar, wenn es ein Strafgesetz gibt, das vor der Tat in Kraft getreten ist. Damit ist ein Gesetz, das eine rückwirkende Strafbarkeit einführt, verfassungswidrig. Dies gilt über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur bei der Einführung neuer Straftatbestände auch bei Ordnungswidrigkeiten sowie bei Verschärfungen schon bestehender Strafgesetze.

Zulässig ist dagegen eine nachträgliche Abmilderung oder Abschaffung von Strafvorschriften, da diese zugunsten des Bürgers wirkt.

Daneben wird aber auch aus dem Begriff „gesetzlich bestimmt“ herausgelesen, dass ein Strafgesetz nicht zu ungenau formuliert sein darf. Es muss exakt im Gesetz stehen, was erlaubt und was verboten ist. Wenn es keine Vorschrift gibt, die ein Verhalten für strafbar erklärt, dann darf nicht auf eine Vorschrift zurückgegriffen werden, die „so ähnlich“ ist.

Probleme gibt es in der Praxis bei Gesetzen, die unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden.

Mehr Informationen: Das Rückwirkungs- und Analogieverbot in der Verfassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Justizgrundrechte

Wegen Verletzung dieser Grundrechte ist eine Verfassungsbeschwerde unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich. Jedoch müssen zahlreiche Besonderheiten beachtet werden, um die Erfolgschancen zu steigern und nicht schon an formalen Hürden zu scheitern.

Wichtig ist auch, sich nicht nur auf die Justizgrundrechte zu konzentrieren, sondern auch zu prüfen, ob das Gericht auch die allgemeinen Grundrechte, an die es wie jedes Staatsorgan gebunden ist, ausreichend beachtet hat.

Rechtsanwalt Thomas Hummel wird Ihren Fall gerne prüfen und, wenn erfolgversprechend, Ihre Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt auf, am besten per E-Mail.

Teil 2 dieses Artikel finden Sie hier.

Mehr Informationen:



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Hummel

Beiträge zum Thema