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Die Körperschaftsteuer – vergleichende Analyse Italien vs. Kroatien

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Die Republik Italien

Inländische Gesellschaften, unabhängig davon, in welchem Land sie Gewinne erzielt haben, und nicht inländische Gesellschaften, die in der Republik Italien Gewinne erzielt haben, müssen nationale Körperschaftsteuer (IRES – Imposta sul Reddito delle Società) sowie die regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP – Imposta Regionale sulle Attività Produttive) bezahlen.

Nationale Körperschaftsteuerzahler (IRES) sind Gesellschaften wie Kapitalgesellschaften, Trusts, Gesellschaften auf Gegenseitigkeit usw. Auch wirtschaftliche Subjekte sind steuerpflichtig (öffentliche und private Subjekte außer Handelsgesellschaften und Trusts), deren Hauptzweck die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit ist.

Die steuerlichen Einkünfte einer in Italien ansässigen Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft der ausländischen Gesellschaft, sind Einkommen aus der Unternehmertätigkeit der Gesellschaft und bestehen aus dem in einem bestimmten Finanzzeitraum erzielten Nettoeinkommen. Das Einkommen aus Unternehmertätigkeit umfasst alle von einer Handelsgesellschaft erzielten Einkommen, z. B. Einkommen aus dem Handel, passives Einkommen (Dividenden, Zinsen) und Kapitalerträge.

Der nationale Körperschaftsteuersatz (IRES) beträgt derzeit 24 %.

Die Finanzvermittler und Banken unterliegen der Körperschaftsteuer (IRES) in Höhe von 27,5 %.

Bestimmte Gesellschaften, die einen Verlust machen, werden als nicht operative Gesellschaften („società non-operative“ oder „società di comodo“) bezeichnet. Weil die Handelsgesellschaften häufig dazu benutzt wurden, die damit verbundenen Vorteile von rechtlichen und steuerlichen Begünstigungen auszunützen, und nicht um Geschäftstätigkeiten auszuüben, wurde für solche Gesellschaften eine besondere Steuerregelung eingeführt. Wenn sie die „Funktionsfähigkeitsprüfung“ nicht bestehen, sind sie zur Zahlung von IRES in Höhe von 34,5 % des geschätzten Gewinns verpflichtet.

Kapitalerträge der Inländer werden in der Regel wie ein gewöhnlicher Unternehmensgewinn behandelt und mit einem Körperschaftsteuersatz (IRES) in Höhe von 24 % besteuert. Kapitalerträge aus dem Verkauf von Aktien/Anteilen können, wenn sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, bis zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit sein. Kapitalerträge, die nicht inländische Gesellschaften durch den Verkauf von Aktien/Anteilen erzielen, werden in der Regel mit einem Steuersatz von 26 % besteuert.

Die regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten (IRAP) ist das Einkommen der Region, in der diese Tätigkeiten durchgeführt werden.

IRAP-Zahlungspflichtige sind Personen, die sich regelmäßig und selbständig mit aktiver Herstellung von Produkten oder Bereitstellung von Dienstleistungen in der Region beschäftigen, z. B. Personen, die der IRES-Zahlungspflicht unterliegen, öffentliche und private nicht kommerzielle Einrichtungen und die öffentliche Verwaltung sowie Personen, die das Einkommen aus der selbstständige Tätigkeit erzielen, usw.

Für nicht inländische Gesellschaften gilt die IRAP nur, wenn die Aktivitäten mindestens drei Monate lang durch eine ständige Geschäftsstelle durchgeführt werden.

Der Standardsatz beträgt 3,9 %, höhere Sätze gelten jedoch beispielsweise für Banken und Finanzinstitutionen (4,65 %) und Versicherungsgesellschaften (5,90 %). Die regionalen Behörden haben das Recht, die Sätze innerhalb der Grenzen von 0,92 % zu erhöhen oder zu senken.

Die Republik Kroatien

Eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft, unabhängig davon, in welchem Land sie Gewinne erzielt hat, und eine inländische Geschäftsstelle, die nicht in Kroatien ansässigen Gesellschaft (nur für Gewinne, die in der Republik Kroatien erzielt wurden), sind in der Republik Kroatien körperschaftsteuerpflichtig. Der Körperschaftsteuerpflichtige ist auch eine andere juristische und natürliche Person mit Wohnsitz in der Republik Kroatien, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit selbständig, dauerhaft und zum Zweck der Erzielung von Profit, Einkommen oder Einnahmen oder anderen wirtschaftlich einschätzbarem Nutzen ausübt.

Der Körperschaftsteuerpflichtige kann unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auch eine natürliche Person sein.

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn, der, wie im Gesetz vorgeschrieben, nach den Rechnungslegungsvorschriften als Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben ermittelt wird. Die Einnahmen der Gesellschaft sind beispielsweise Erträge aus Geschäfts- und Finanztätigkeiten, Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagevermögen, außerordentliche Einnahmen usw.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt:

  1. 12 %, wenn das Einkommen für den Steuerveranlagungszeitraum bis zu 7.500.000,00 HRK beträgt, oder
  2. 18 %, wenn in dem Steuerveranlagungszeitraum das realisierte Einkommen 7.500.000,01 HRK oder mehr beträgt.

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die die Einkünfte einer in der Republik Kroatien nicht ansässigen Person besteuert und der Steuerpflichtige ist Zahler. Die Quellensteuerbemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag des Entgelts, das ein inländischer Zahler einem nicht inländischen – ausländischen Empfänger zahlt. Der Quellensteuersatz beträgt 15 % und für quellensteuerpflichtige Dividenden und Gewinnanteile 12 %.

Die Quellensteuer wird auf Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile und Urheberrechte sowie andere Rechte auf geistiges Eigentum erhoben, die ausländischen Personen, die keine natürlichen Personen sind gezahlt werden, sowie auf Marktforschungs-, Steuer- und Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsprüfungsleistungen, die ausländischen Personen gezahlt werden.

In der Republik Kroatien gibt es keine regionale Körperschaftsteuer oder regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten.



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