Kann ich mir eine Scheidung leisten?

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Nicht selten sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens für Laien unüberschaubar. Manch ein Ehegatte scheut den Weg zum Anwalt, da er von der Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe keine Kenntnis hat. Es soll sogar Rechtssuchende geben, die eine Scheidung nicht durchführen, weil sie sich diese scheinbar nicht leisten können.

Dabei gilt: Wer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Kosten einer Scheidung zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen oder, falls sein Einkommen die Grenzen überschreitet, auch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt abschließen. Angesichts der üblichen Dauer eines Scheidungsverfahrens sind derartige Vereinbarungen über den Verfahrenszeitraum hinweg sinnvoll und nicht unüblich.

Der folgende Artikel soll die wesentlichen Eckpunkte der Kostenberechnung einer Scheidung und deren Übernahme durch die Verfahrenskostenhilfe erläutern.

Grundsätzlich gilt, je mehr außergerichtlich einvernehmlich geregelt werden kann und je weniger Streit also bei Gericht landet, desto günstiger wird die Scheidung!

Grundlagen der Kostenberechnung einer Scheidung

Die Kosten des Scheidungsverfahrens richten sich nach dem FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen) und dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Danach errechnet sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und dem Umfang der notwendigen familienrechtlichen Regelungen ein Gegenstandswert, § 43 FamGKG. Mit Hilfe dieses Gegenstandswertes können aus der Kostenordnung und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Gerichts- und Anwaltsgebühren abgelesen werden.

Wie errechnet sich der Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens?

Dieser Gegenstandswert dient als Berechnungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten.

Wert der Scheidung

Bei einem einfachen Scheidungsverfahren, in dem nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich zu regeln sind, wird zur Bemessung des Gegenstandswertes das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute bei Antragstellung ermittelt. 

Für jedes unterhaltspflichtige Kind werden 250,00 € abgezogen. 

Das so ermittelte Monatseinkommen wird mit 3 multipliziert, um ein Quartalseinkommen zu berechnen, der als Gegenstandswert maßgeblich ist. 

Der Mindestwert einer Scheidung beträgt 3.000 €. 

Beachten Sie: Der Wert des Vermögens kann in Höhe weniger Prozent dem Gegenstandswert hinzugerechnet werden. Ob Vermögen im Bereich des für Sie zuständigen Amtsgericht üblicherweise berücksichtigt wird, können Sie bei Ihrem Anwalt erfahren.

Wert des Versorgungsausgleichs

Zusätzlich wird jede im Versorgungsausgleich geregelte Rentenanwartschaft wird mit 10 % des vorstehend ermittelten Scheidungswertes berücksichtigt und addiert. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1.000 €.

Der Gegenstandswert und damit die Kosten erhöhen sich um jeden weiteren im Scheidungsverfahren zu regelnden Punkt, den sogenannten Folgesachen.

Wert der Zahlungsansprüche (Zugewinn/Unterhalt)

Zahlungsansprüche, etwa beim Zugewinn, werden mit deren Wert angesetzt; Unterhaltsansprüche werden mit dem Jahresbetrag angesetzt. Wird also Unterhalt in Höhe von 300,00 € monatlich gefordert, wird dies beim Gegenstandswert mit (12 x 300,00 €=) 3.600,00 € berücksichtigt. Rückstände sind ebenfalls hinzuzurechnen. Es gelten vielfach Besonderheiten oder Pauschalbeträge, die hier nicht abschließend erläutert werden können.

Aus dem Gegenstandswert können in der Tabelle des Gerichtskosten-/ Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die jeweils beim Gericht und beim Anwalt anfallenden Gebühren abgelesen werden. 

Beispielberechnung für die Kosten eines Scheidungsverfahrens

Beispiel: Gegenstandswert- und Kostenberechnung 

In einer kinderlosen Ehe verdient der Ehemann monatlich 2.000,00 €, die Ehefrau 1.000,00 €. Das gesamte Monatseinkommen von 3.000,00 € wird für den Scheidungs-Streitwert auf ein Quartalseinkommen hochgerechnet und beträgt in unserem Beispiel also (3 x 3.000,00 €=) 9.000,00 €.

10 % hiervon kommen für jede Altersversorgung, die im Versorgungsausgleich zu behandeln ist, hinzu. Wenn also z. B. nur zwei gesetzliche Rentenversicherungen bestehen, sind dies 20 % (je 10 % bei 2 Versorgungen). Der Streitwert für den Versorgungsausgleich beträgt im Beispiel € 1.800,00.

Gesamtwert am Beispiel demzufolge (9.000,00 € + 1.800,00 €=) € 10.800,00.

Wenn der Verfahrenswert ermittelt ist, können Sie Ihre Scheidungskosten folgender Tabelle (Stand bis 31.12.2020) entnehmen:

Wert bis zu        Kosten je Anwalt           Gerichtskosten          Gesamtkosten mit

einem Anwalt

3.000,00 €

621,78 €

216,00 €

837,78 €

4.000,00 €

773,50 €

254,00 €

1.027,50 €

5.000,00 €

925,23 €

292,00 €

1.217,23 €

6.000,00 €

1.076,95 €

330,00 €

1.406,95 €

7.000,00 €

1.228,68 €

368,00 €

1.596,68 €

8.000,00 €

1.380,40 €

406,00 €

1.786,40 €

9.000,00 €

1.532,13 €

444,00 €

1.976,13 €

10.000,00 €

1.683,85 €

482,00 €

2.165,85 €

13.000,00 €

1.820,70 €

534,00 €

2.354,70 €

16.000,00 €

1.957,55 €

586,00 €

2.543,55 €

19.000,00 €

2.094,40 €

638,00 €

2.732,40 €

22.000,00 €

2.231,25 €

690,00 €

2.921,25 €

25.000,00 €

2.368,10 €

742,00 €

3.110,10 €

30.000,00 €

2.591,23 €

812,00 €

3.403,23 €

Kann man sich mit nur einem Anwalt scheiden lassen?

Das Scheidungsverfahren kann von einem Ehegatten nicht selbst eingeleitet werden. 

Vielmehr muss der Scheidungsantrag von einem als Rechtsanwalt zugelassenen Juristen beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) eingereicht werden.

Das Scheidungsverfahren kann mit Hilfe eines, die/den Antragsteller/in vertretenden, Anwaltes geführt werden.

Der Antragsgegner ist in diesem Falle nicht vertreten und stimmt im Scheidungstermin der Scheidung lediglich zu.

Vereinbarungen vor dem Familiengericht können so nicht geschlossen werden, da hierzu beide Beteiligten anwaltlich vertreten sein müssen.

Eine Scheidung mit nur einem Anwalt wird nicht selten in Fällen einer einvernehmlichen Scheidung ohne jeden Klärungsbedarf durchgeführt, da die Kosten so nicht unerheblich vermindert werden können, wie sich aus vorstehender Tabelle ergibt. Soweit nur ein Anwalt tätig wird, vereinbaren die Beteiligten zumeist auch Kostenteilung bei den Anwaltskosten, um so die Kostenlast des gesamten Verfahrens aufzuteilen.

Was zahlt die Verfahrenskostenhilfe?

Als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet man die Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Verfahren.

Soweit eine Partei nicht in der Lage ist, die Gebühren für das Gericht und den Rechtsanwalt zu tragen, kann sie bei Gericht Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beantragen.

Die Verfahrenskostenhilfe streckt die Gerichts- und Verfahrenskosten vor und übernimmt diese bei andauernder Leistungsunfähigkeit ganz.

Im Scheidungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes für jeden Beteiligten immer sachdienlich, sodass Verfahrenskostenhilfe stets bewilligt wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen.

Ob Sie berechtigt sind, diesen staatlichen Kostenvorschuss in Anspruch zu nehmen, können sie in online Berechnungsprogrammen prüfen.

Online-Berechnungen werden von verschiedenen Anbietern zur Verfügung gestellt.

Beachten Sie: Hat ein Ehegatten erhebliches Einkommen, kann er verpflichtet sein, die Kosten der Scheidung dem anderen Ehegatten als Verfahrenskostenvorschuss vorzulegen. Alsdann entfällt ein Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe.

Muss man die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Bitte beachten Sie, dass die Verfahrenskostenhilfe nur die Kosten vorlegt. Das Gericht wird laufend, bis zu vier Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse prüfen und festlegen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückzahlung der Verfahrenskostenhilfe an die Staatskasse zu erfolgen hat. 

Sind sie auch 4 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung nicht in der Lage, die Kosten ganz oder ratenweise zu erstatten, werden diese nicht weiterverfolgt. Unabhängig von der Ratenhöhe sind maximal sind 48 Raten zu zahlen.

Die Anwaltskanzlei Wardin bietet bundesweit die Durchführung von Scheidungsverfahren an. 

Soweit Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich unverbindlich telefonisch oder per E-Mail an die Anwaltskanzlei Norbert Wardin.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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