Die Erwachsenenadoption als erbrechtliches Gestaltungsinstrument

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In der Praxis haben Erwachsenenadoptionen oft (auch) erbrechtliche bzw. erbschaftssteuerliche Gründe. 

Hintergrund: Als angenommenes Kind hat der Adoptierte im Erbfall die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind. Der Adoptierte erhält den erhöhten steuerlichen Freibetrag der leiblichen Abkömmlinge. Weitere Gründefür solche Adoptionen sind die Reduzierung unerwünschter Pflichtteilsansprüche oder die „Schaffung“ eines Abkömmlings bei besonderen Testamentsgestaltungen.

Diese Vorteile gelten zunächst im Verhältnis vom Adoptierten zum Annehmenden. Wie weitreichend die Folgen auch für andere Verwandte sind, ist abhängig von der Art der Adoption.

Eine Erwachsenenadoption kann nach Minderjährigen- oder nach Erwachsenenrecht erfolgen

Soweit eine Adoption nach Minderjährigenrecht erfolgt (sog. Volladoption), verliert der Adoptierte sein Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, mit allen daraus erwachsenden unterhaltsrechtlichen und erbrechtlichen Konsequenzen.

Es wird stattdessen ein neues Verwandtschaftsverhältnis mit der Familie des/der Adoptierenden begründet. Gemäß § 1772 BGB kann die Volladoption eines Erwachsenen etwa dann ausgesprochen werden, wenn er bereits als Kind in der Familie des Annehmenden gelebt hat und sich tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat.

Bei der Anwendung des Erwachsenenrechts sind die Rechtsfolgen nicht so weitergehend (sog. schwache Adoption). So bleibt in dieser Form das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern des Adoptierten erhalten. 

Der Volljährige verfügt bei der schwachen Adoption rechtlich also über vier Elternteile und kann sein Erb- oder Pflichtteilsrecht auch nach dem Tod eines jeden dieser vier Elternteile geltend machen. 

Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption

Die erbrechtlichen oder auch wirtschaftlichen Vorteile einer Adoption werden als ausschließlicher Grund von den Gerichten nicht als ausreichend akzeptiert, sind aber rechtmäßige Folgen einer ansonsten zulässigen Adoption. 

Diese Vorteile können also genutzt werden, wenn eine Adoption bereits aus anderen Gründen sittlich gerechtfertigt ist, § 1767 Abs. 1 BGB. Diesen Vorteil auszunutzen ist weder moralisch bedenklich noch in sonstiger Weise zu beanstanden. Wenn Personen füreinander einstehen, sich an Festtagen besuchen, vielleicht sogar Urlaube gemeinsam verbringen, spiegelt eine Adoption nur den wechselseitigen Einstandswillen wider. 

Eine solche sittliche Rechtfertigung ist rechtlich gegeben, wenn bereits zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, was insbesondere (aber nicht nur) bei der Annahme eines Pflege- oder Stiefkindes, oder Annahme einer/s Halbwaisen oder Waisen (Neffe/Nichte) der Fall ist. 

Es genügt aber bereits, wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten zu erwarten ist, dass sich eine dem Alter der Beteiligten entsprechende Eltern-Kind-Beziehung noch ausbilden wird. 

Besondere Bedeutung kommt hierbei der Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand zu. Zudem muss ein angemessener Altersabstand zwischen den Beteiligten bestehen.

Immer zu beachten ist, dass Adoptionen auch Unterhaltspflichten begründen können. So ist etwa der nach Erwachsenenrecht Adoptierte bei entsprechendem Unterhaltsbedarf zu Unterhaltszahlungen an die leiblichen und an die annehmenden Eltern verpflichtet. 

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an die Kanzlei Norbert Wardin.


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