Die Kriegsdienstverweigerung in der Verfassungsbeschwerde

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Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muss, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht. (Art. 12a GG)

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung ist ein Beispiel dafür, wie sehr sich die Bedeutung einer Verfassungsbestimmung im Laufe der Zeit ändern kann.

Allgemeine Wehrpflicht

Als es die Wehrpflicht noch gab, musste prinzipiell jeder Mann zur Bundeswehr und seinen (anfangs noch 18 Monate dauernden) Grundwehrdienst ableisten. Als Ausgleich dafür gab es die Möglichkeit in Art. 12a GG, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Wehrdienstverweigerer wurden dafür zum Zivildienst eingezogen.

Wichtig ist dabei, dass es keine echte Wahlmöglichkeit gab. Der Zivildienst war lediglich ein Ersatzdienst für Männer, die es mit ihren Überzeugungen nicht vereinbaren konnten, überhaupt militärischen Dienst zu leisten. Die Gewissensprüfung war zunächst sehr streng und erfolgte vor einer Kommission des Kreiswehrersatzamtes. Die Fragen, die dort gestellt wurden, wurden oft ironisch überspitzt in einer Form wie „Wenn Sie mit Ihrer Freundin im Wald unterwegs sind und ein sowjetischer Panzer vor Ihnen steht, würden Sie sich dann nicht wehren?“.

Lockerung und Aussetzung der Wehrpflicht

Später haben sich – im Gleichklang mit der steigenden gesellschaftlichen Akzeptanz der Kriegsdienstverweigerung – die Voraussetzungen hierfür deutlich gesenkt und der Ablauf der Gewissensprüfung wurde immer lockerer. Zum Schluss handelte es sich nur noch um einen Formalakt, sodass sich die Rechtslage immer mehr einem echten Wahlrecht anglich.

Mittlerweile wurde die Wehrpflicht zwar nicht völlig abgeschafft, aber dauerhaft ausgesetzt. Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung hat damit seine Bedeutung fast vollständig verloren.

Komplett hinfällig ist dieses Recht trotzdem nicht, denn es können bspw. auch Berufssoldaten für sich in Anspruch nehmen, die aus ihrem Dienst ausscheiden wollen. In den letzten zehn Jahren sind aber kaum noch Entscheidungen der Gerichte hierzu zu verzeichnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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