Die Kündigung im Arbeitsrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Bartholomé, Dortmund.

Für den Arbeitnehmer stellt sich eine Kündigung immer wieder als gravierender Eingriff in die weitere Lebensplanung dar. Da zudem oftmals die Regelungen und Inhalte der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen für den rechtsunkundigen Arbeitnehmer unüberschaubar sind, sollte der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich rechtlichen Rat einholen, um so massive Rechtsnachteile für sich zu vermeiden.

Das Wichtigste vorab

Bewahren Sie Ruhe und unterschreiben Sie nichts! Selbst der Empfang des Kündigungsschreibens muss durch den gekündigten Arbeitnehmer nicht schriftlich bestätigt werden, es besteht hierzu keine Pflicht, eine Unterschrift zu leisten.

Sodann gilt bei einem Kündigungsausspruch zunächst der Grundsatz, dass Arbeitnehmer üblicherweise einen Kündigungsschutz genießen, soweit auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Eine (ordentliche) Kündigung des Arbeitgebers wäre danach lediglich wirksam, wenn der Kündigungsausspruch auf Gründe gestützt wird, die im KSchG abschließend geregelt sind. Damit kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nicht ohne Weiteres beenden, sondern benötigt für einen solchen Schritt einen Kündigungsgrund. (Ausnahme: Im Rahmen der Probezeitkündigung innerhalb der ersten sechs Monate kann ein Vertragsverhältnis auch ohne einen Grund gekündigt werden).

Welche Arten von Kündigungen gibt es?

Die Kündigung muss durch Gründe gerechtfertigt sein, die ihre Ursache entweder

  1. in der Person des Arbeitnehmers (sog. personenbedingte Kündigung),
  2. im Verhalten des Arbeitnehmers (sog. verhaltensbedingte Kündigung) oder
  3. in der künftigen wirtschaftlichen Ausrichtung des Arbeitgebers (sog. betriebsbedingte Kündigung)

finden.

Was ist eine Änderungskündigung?

Im Falle einer Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und bietet dem Arbeitnehmer im gleichen Zuge an, das Vertragsverhältnis unter anderen Bedingungen vorzunehmen.

Oftmals ändert sich die Ausgangssituation für den Arbeitnehmer mit der Folge, dass die Vertragsregelungen (vermutlich) schlechter werden. Auch deshalb sollte der Ausspruch einer Änderungskündigung sorgsam überprüft werden.

Für den Ausspruch einer Änderungskündigung benötigt der Arbeitgeber in der Regel gleichfalls einen Kündigungsgrund, auch um die Kündigung und damit einhergehend die Änderung der Vertragssituation sozial zu rechtfertigen.

Form der Kündigung

Eine arbeitsrechtliche Kündigung muss schriftlich erfolgen, ansonsten ist der Kündigungsausspruch unwirksam und das Arbeitsverhältnis bereits aus formellen Gesichtspunkten nicht ordnungsgemäß beendet worden.

Wie verhalte ich mich nach Zugang einer Kündigung?

Ein Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Lässt der Arbeitnehmer diese gesetzlich vorgesehene Klageerhebungsfrist ungenutzt verstreichen, gilt die Kündigung als rechtswirksam, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen wirksamen Kündigungsgrund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorweisen konnte.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass ein Vorgehen gegen den Kündigungsausspruch durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage durchaus zielführend sein kann, gerade um die Ausgangsposition des Arbeitnehmers im Verhältnis zum Arbeitgeber weiter zu stärken.

Meldung bei der Agentur für Arbeit!

Selbst wenn Sie beabsichtigen, sich gegen den Kündigungsausspruch zu wehren, sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, damit von dort aus frühzeitig mit einer Vermittlung für Sie begonnen werden kann.

Liegen zwischen Zugang der Kündigung und der damit verbundenen Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit zu melden (§ 38 I SGB III).

Zur Wahrung der Fristen reicht eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn Ihre persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt würde.

Unser Tipp

Sollte Ihnen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen sein, sollten Sie sich an einen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten versierten Rechtsanwalt wenden und diesem in einem ersten Schritt Ihre konkrete Situation darstellen.

Erst mit Überprüfung Ihres Vorgangs kann ein Rechtsanwalt beurteilen, ob die Ihnen zugegangene Kündigung tatsächlich wirksam ist und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Die Erfahrungen und Statistiken belegen, dass jede Kündigung einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden sollte und es sich durchaus lohnt, intensiv um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu kämpfen. Häufig bieten Kündigungen hinreichende Ansatzpunkte, sich erfolgreich zu erwehren. Man sollte deshalb keinesfalls mit Erhalt der Kündigung kapitulieren, ansonsten droht für Sie nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern regelmäßig auch der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Abfindung.

Wir vertreten unsere Mandanten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im gesamten deutschen Bundesgebiet; wenden Sie sich an uns, wir stehen für weitere Informationen und Rückfragen zur Verfügung!

Kanzlei

Bartholome ° Goosmann ° Schwarzhoff

– Alles was Recht ist –


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Bartholomé

Beiträge zum Thema