Die lieben Kleinen … oder … Eltern haften für ihre Kinder?

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Wer Kinder hat, weiß, dass schnell einmal ein Schaden an fremdem Eigentum entstehen kann. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Form Eltern hierfür haften. Wie immer lautet die Antwort: Es kommt darauf an!

Wann haften zunächst Kinder selbst?

Von Gesetzes wegen regelt § 828 BGB, dass ein Kind, welches das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, für einen Schaden, den es einem anderen zufügt, nicht verantwortlich ist (Abs. 1). Im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, es sei denn die Verletzung wurde vorsätzlich zugefügt (Abs. 2). Zwischen der Vollendung des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit das schädigende Kind über die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht verfügt (Abs. 3).

Hierzu gibt es zahlreiche Entscheidungen, welche stets Entscheidungen des Einzelfalls sind, da jeweils eine Einschätzung und Abwägung zu erfolgen hat, inwieweit das Kind beim schadensauslösenden Ereignis in der Lage war, zu erkennen, ob das, was es tut, falsch ist. Maßgebliches Indiz ist hierbei sicherlich das Alter, gleichwohl kann auch ein 15-Jähriger in seiner persönlichen und geistigen Entwicklung derart angesiedelt sein, dass er nicht in der Lage ist, einerseits hinreichend zwischen richtig oder falsch zu entscheiden, andererseits die damit verbundenen Konsequenzen richtig einzuordnen und zu überblicken. Genau anders herum kann wiederum bereits manch ein 10-Jähriger nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten im Zweifel die schweren Folgen einer etwaig schädigenden Handlung derart geistig umfassen, dass er für diese haftbar gemacht wird.

Kommt es danach zu einer Haftung des Kindes und wird dieser Schadensersatzanspruch tituliert, kann der Geschädigte mit diesem Titel die nächsten 30 Jahre gegen den Heranwachsenden bzw. den späteren Erwachsenen vorgehen.

Und wann haften die Eltern?

Gemäß § 832 BGB haften die Eltern für Schäden, die ihr Kind verursacht hat, nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben

Auch hierzu gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen. Klar dürfte hierbei sein, dass Eltern ihre Kinder nicht 24 h von Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beaufsichtigen können. Auch im Hinblick auf die Haftung der Eltern im Rahmen der sie treffenden Aufsichtspflicht wird insofern maßgeblich auf das Alter des Kindes wie auch dessen Persönlichkeit und Fähigkeiten abgestellt. 

Besonders kleine Kinder benötigen mithin eine engmaschige Beaufsichtigung durch die Eltern. Aber auch hier besteht keine Pflicht zur 24h-Aufsicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat insofern mit Beschluss v. 26.4.2018 – I-4 U 15/18 darauf hingewiesen, dass die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes keine Aufsichtspflichtverletzung begehen, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. 

Im dortigen Fall hatte der Kleine solche Mengen Toilettenpapier verwandt, dass der Abfluss verstopfte und das Wasser bis in die darunterliegende Wohnung tropfte und dort immensen Schaden anrichtete. Begünstigt wurde die Verstopfung durch einen leicht verhakenden Spülknopf.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Toilettengang nicht beaufsichtigt werden musste. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde (Bundesgerichtshof Urteil v. 24.3.2009 – VI ZR 199/08).

Bei Kindern über 4 Jahren wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese auch ohne ständige Überwachung draußen spielen dürfen. Aber auch hier müssen die Eltern bei kleinen Kindern zur Wahrung ihrer Aufsichtspflicht noch engmaschig kontrollieren, dass alles in Ordnung ist. Je älter das Kind, umso geringere Anforderungen werden an die Abstände der Kontrolle gestellt. Werden bei kleineren Kindern Kontrollblicke in Abständen von 15 bis 30 Minuten gefordert, kann ein 8-Jähriger auch ohne Kontrolle draußen alleine spielen, wenn die Eltern wissen wo er ist und was er macht. Ein Aspekt bei der Bewertung kann insoweit auch sein, inwiefern sich das Kind bereits in der Vergangenheit mit welcher Häufigkeit in einer bestimmten Situation oder einem bestimmten Ort adäquat verhalten hat.

Die Haftung der Eltern bleibt damit immer eine Frage des Einzelfalls. Um eine Haftung zu vermeiden, ist gerade bei Kindern bis zu 4 Jahren eine sehr engmaschige Kontrolle anzuraten.



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