Die modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung

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Regelmäßig werden Abmahnungen gegenüber Internetusern wegen angeblichen wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Verletzungen ausgesprochen. Den Abmahnungen beigefügt werden vorbereitete, strafbewehrte (also mit Strafe bedrohte) Unterlassungserklärungen. Neben der Frage, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten des Internetusers vorliegt und die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz bestehen - hier sollte zwingend eine rechtsanwaltliche Überprüfung erfolgen - wird regelmäßig auch die Frage der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zu prüfen sein.

Liegt eine Rechtsverletzung vor, besteht der Unterlassungsanspruch bereits verschuldensunabhängig. Der Nachweis, dass man sich diesem Anspruch unterwirft und das vorgeworfene Verhalten zukünftig unterlässt, lässt sich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erbringen.

Bevor aber die vorbereitete Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, sollten verschiedene Aspekte beachtet werden. Beispielsweise sollte eine solche Unterlassungserklärung, gerade wenn dem Abgemahnten von dem rechtswidrigen Verhalten nichts bekannt ist, zwar rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben werden. Andernfalls würde sich der Unterzeichner die möglichen Einwendungen entziehen, die dem ebenfalls geltend gemachten Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden können.

Auch ist die Unterlassungserklärung häufig inhaltlich zu weit abgefasst, wenn das Unterlassungsversprechen nicht allein für den abgemahnten Vorwurf abgegeben wird, sondern auf alle Rechte des Abmahnenden hin ausgedehnt wird. So werden im Urheberrecht häufig sämtliche Rechte eingeschlossen, statt das Unterlassungsversprechen auf den abgemahnten Titel des Films oder des Musikstücks zu begrenzen. Damit aber ist der Umfang des Unterlassungsversprechens kaum noch zu überblicken.

Gerade bei mehreren Nutzern eines Anschluss besteht ein erhebliches Risiko einer zukünftigen Inanspruchnahme. Die Vertragsstrafe selbst wird häufig mit einem pauschalen Geldbetrag, meist 5.001,00 € beziffert. Diese mit dem Versprechen zukünftig für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu leistende Vertragsstrafe kann aber im Einzelfall völlig unangemessen sein. Mit der Unterzeichnung der Vertragsstrafe würde aber eine entsprechende Zahlungspflicht bestehen.

Da aber nur eine empfindliche Vertragsstrafe geeignet ist, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, bietet sich zur Vermeidung einer starren Vertragsstrafenregelung der so genannte Hamburger Brauch an. Nach dem Hamburger Brauch verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Auch bedarf es bei der Unterlassungserklärung keiner Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Rechtsverfolgungskosten oder des Schadensersatzes. So kann beispielsweise nach einem Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07) der Inhaber des Internetanschlusses nicht automatisch herangezogen werden. Es bedarf also unter Umständen weiterer Ausführungen des Abmahnenden.

Ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht, sollte daher ebenfalls anwaltlich geprüft werden, bevor ein entsprechendes Anerkenntnis erfolgt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Abgemahnte regelmäßig die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen sollte, sondern vielmehr - nach anwaltlicher Beratung - eine individuell angepasste modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollte.

In diesem Zusammenhang bleibt auch ausdrücklich darauf hin zu weisen, dass die Modifizierung der Unterlassungserklärung auch Gefahren bietet, sofern durch eine alternative Formulierung eine fehlende Ernstlichkeit einer Unterlassungserklärung erkannt werden kann. In diesem Fall drohen auch weiterhin kostenintensive einstweilige Verfügungs- und/oder Gerichtsverfahren. Sie sollten daher, wenn Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, zur Formulierung der modifizierten Unterlassungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Rechtsanwalt Jörg Schwede



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