Die möglichen Auswirkungen des Brexits auf EU-Marken

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Die Prognose

Es ist aktuell wohl mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit und dem damit verbundenen Austritt aus der EU nicht mehr von entsprechenden EU-Rechten wie der Unionsmarke (EU-Marke) umfasst sein wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass die EU-Marken ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich verlieren werden. Das hat einerseits zur Konsequenz, dass EU-Marken im Vereinigten Königreich nicht mehr anerkannt werden. Andererseits wird es zur Folge haben, dass die dort ansässigen Rechtsanwälte nicht mehr berechtigt sein werden, ohne Weiteres ihre Mandanten vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu vertreten.

Mögliche Übergangsfristen

Möglicherweise wird es Übergangsfristen geben, innerhalb derer die Markeninhaber ihre EU-Marke in Großbritannien in eine nationale Marke umwandeln können und vielleicht können sie dann sogar die (zeitliche) Priorität der ursprünglichen Unionsmarke aufrechterhalten. Dies kann aber noch nicht verbindlich vorhergesagt werden, weil die diesbezügliche Umsetzung noch höchst ungewiss ist.

Eventuell keine „ernsthafte Benutzung“ von britischen Marken in der EU

Es ist zudem davon auszugehen, dass EU-Marken, die schwerpunktmäßig im Vereinigten Königreich verwendet werden, als in der EU nicht mehr „ernsthaft benutzt“ beurteilt werden.

Lösungsansatz

Im Ergebnis dürfte es sich künftig empfehlen, den Markenschutz im Vereinigten Königreich über eine sogenannte IR-Markenanmeldung zu erlangen, die auf Basis einer vorangehenden nationalen Anmeldung oder einer EU-Anmeldung erfolgen kann. Nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) kann z. B. eine Marke, die bereits in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) national angemeldet bzw. eingetragen wurde, auf Antrag in das Internationale Register eingetragen und somit der Schutz in den jeweils benannten Ländern beansprucht werden („Antrag auf internationale Registrierung“). 

Der Antrag ist in diesen Fällen über das DPMA an die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen. Genau so ist dies mit angemeldeten oder eingetragenen EU-Marken möglich: Mit einer IR-Anmeldung kann als Schutzumfang neben der Europäischen Union dann z. B. auch Großbritannien angegeben werden, wenn man eine EU-Marke auf Großbritannien erstrecken will. Der Vorteil einer solchen IR-Anmeldung ist unter anderem, dass kein in Großbritannien ansässiger Rechtsanwalt oder sonstiger Vertreter eingeschaltet (und bezahlt) werden muss. 

Man kann also auch nach dem Brexit in Zukunft den Schutz einer Marke im Vereinigten Königreich unproblematisch von Deutschland aus veranlassen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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