Die Nutzungsuntersagung im Baurecht

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Eine Nutzungsuntersagung ist ein häufiges Mittel der Bauaufsichtsbehörden, eine ungenehmigte Nutzung von Bauanlagen zu unterbinden. Haben Sie eine solche Nutzungsuntersagung erhalten, ist schnelles Handeln erforderlich. Gegebenenfalls muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Die Nutzungsuntersagung wird dann erlassen, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zum Baurecht genutzt werden.

Die Bauaufsicht ist Landesrecht, in Bayern ist Grundlage für die Nutzungsuntersagung Art. 76 BayBO:

„Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.“

Geknüpft wird also nicht an die Frage, ob die Anlage tatsächlich genehmigungsfähig, sondern allein daran, ob eine solche Genehmigung vorliegt oder nicht.  

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagung muss zunächst erörtert werden, ob tatsächlich ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegt. Hier liegt in der Regel der Kern der rechtlichen Arbeit. Es ist zu fragen, ob eine Baugenehmigung überhaupt erforderliche war und gegen welche Vorschriften das Vorhaben denn überhaupt verstößt. Erforderlichenfalls muss auch die Frage nach dem Bestandsschutz aufgeworfen werden.

Die Nutzungsuntersagung muss zudem ordnungsgemäß begründet sein. Ebenso ist eine Untersagung ausgeschlossen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, also die Genehmigung, ohne Weiteres erteilt werden würde. Auch das Ermessen muss genau nachgeprüft werden. Die Untersagung muss verhältnismäßig sein. Es werden in der Regel auch Zwangsgelder festgesetzt, auch diese dürfen nicht den Rahmen sprengen.

Auch prozessual müssen einige Dinge beachtet werden. Je nach Bundesland kann gegen den Bescheid Widerspruch zulässig sein, in einigen Bundesländern muss sofort geklagt werden.

Nachdem eine solche Nutzungsuntersagung in der Regel auch mit Sofortvollzug versehen ist, kann neben Widerspruch/Klage auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz notwendig werden. Ob eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig ausgesprochen wurde, kann regelmäßig erst nach einer ausführlichen Prüfung im Einzelfall eingeschätzt werden.



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