Die ordnungsgemäße Auflösung einer GmbH durch Liquidation.

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Ausgangssituation

Wird eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH - für die UG (haftungsbeschränkt) gelten die Ausführungen analog) - nicht mehr für eine Einkünfteerzielung am Markt benötigt, stellt sich die Frage nach deren Auflösung

Wie auch die Gründung einer GmbH ein besonderes Prozedere verlangt, wird dies von dem Gesetzgeber auch für die Auflösung einer GmbH vorgesehen. 

Im Gegensatz zu einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft gelten für Kapitalgesellschaften, wegen des Grundsatzes des Gläubigerschutzes, erhöhte Anforderungen für die Auflösung der Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. 

Die Regelungen zur sog. Liquidation einer GmbH finden sich in den §§ 60 ff. GmbHG.


2. Gründe für die Liquidation einer GmbH

Eine GmbH wird regelmäßig dann von den Gesellschaftern aufgelöst, wenn die Gesellschaft in der bestehenden Unternehmensform nicht mehr operativ am Markt tätig sein soll.

Die "werbende" Gesellschaft wird sodann durch Gesellschafterbeschluss bewusst und gewollt in eine "sterbende" Gesellschaft gewandelt.

Gründe für die Liquidation einer GmbH können darüber hinaus sein:

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit für die werbende Tätigkeit der GmbH;
  • gerichtliches Urteil oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62 GmbHG;
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
  • Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
  • Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.


3. Ablauf einer GmbH-Liquidation

a) Die Auflösungsphase

Die ordentliche Liquidation wird durch Gesellschafterbeschluss eingeleitet.

In einer Gesellschafterversammlung werden im Beschlusswege die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Liquidation beschlossen (Bestellung der Liquidatoren, Verwahrung der Geschäftsunterlagen etc.).

Der Auflösungsbeschluss/Liquidationsbeschluss der Gesellschafter ist notariell zu beglaubigen und durch einen Notar an das Handelsregister zu übermitteln.

b) Die Abwicklungsphase

Die Liquidation muss gem. § 66 GmbHG durch einen Liquidator umgesetzt werden. 

Dieser übernimmt die Rolle des Geschäftsführers und fungiert als gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. 

Die Aufgaben eines Liquidators liegen primär darin,

  • die laufenden Geschäfte des Unternehmens zu beenden;
  • bestehende Forderungen einzuziehen;
  • Schulden zu tilgen;
  • vorhandene Vermögensgegenstände zu liquidieren.

Insbesondere ist der Liquidator verpflichtet, die Gläubiger des Unternehmens über die Auflösung/Liquidation zu informieren. 

Die laufende Auflösung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Die Gläubiger sind hierüber aufgerufen, sich beim Unternehmen zu melden und die noch ausstehenden Forderungen mitzuteilen.

Zum Schutz der Gläubiger wird gem. § 73 GmbHG ein sog. Sperrjahr angeordnet. 

Während dieser Zeit ist es den Gesellschaftern verboten, Kapitalverteilungen vorzunehmen. 

Nach Ablauf des Sperrjahres kann das (restliche) Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt noch (unklare) Gläubigerverbindlichkeiten, muss eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden.

c) Die Löschungsphase

Die Abwicklungsphase endet, sobald das Sperrjahr abgelaufen ist und keine weiteren Abwicklungsmaßnahmen mehr vorzunehmen sind. 

Das Ende der Liquidation wird sodann durch den Liquidator beim Handelsregister angezeigt

Das Registergericht prüft, ob die Liquidation ordnungsgemäß vollzogen und die Abwicklungsphase tatsächlich beendet wurde. 

Hernach wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.


4. Checkliste für die Liquidation einer GmbH

Nachfolgende Punkte sind als "Reminder" bzgl. einer (geplanten) Liquidation zu beachten:

  • Auflösungsereignis; in der Regel ist dies der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter;
  • Bestellung eines Liquidators zur Vertretung und Abwicklung der Gesellschaft;
  • Anmeldung der Auflösung und der Bestellung des Liquidators beim Registergericht;
  • Liquidationseröffnungsbilanz erstellen;
  • Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger;
  • Verwertung des Gesellschaftsvermögens;
  • Beachtung und Durchlaufen des Sperrjahres;
  • Befriedigung oder zumindest Sicherstellung der Befriedigung bekannter Gläubiger;
  • Erstellen einer Liquidationsschlussbilanz;
  • Aufteilung des verbleibenden Vermögens unter den Gesellschafter;
  • Meldung des Vollzugs der Liquidation ggü. dem Registergericht.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um die Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt) zur Verfügung.



#GmbH #Gesellschafter #Gesellschaftbeschluss #Liquidation #Liquidationsbeschluss #Auflösung #Beendigung #UG(haftungsbeschränkt) #Checkliste #Auflösungsphase #Löschungsphase #Abwicklungsphase #Vermögenslosigkeit



Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema