Die Pressefreiheit in der Verfassungsbeschwerde

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Eine freie Presse ist von immenser Wichtigkeit für das Funktionieren einer Demokratie. Ohne die Arbeit von Journalisten ist eine Kritik an Regierungshandeln, das Erfahren von Hintergründen und Missständen nicht möglich.

Schutz gegen staatliche Übergriffe

Daher regelt das Grundgesetz in Artikel 5 parallel zur allgemeinen Meinungsfreiheit auch die spezielle Pressefreiheit. Geschützte Tätigkeit ist das berufsmäßige Verbreiten von Nachrichten und Meinungen. Hierunter fällt ein privater Blogger nicht, umgekehrt sind aber auch nebenberuflich tätige Journalisten umfasst.

Der Staat darf also nicht die Tätigkeit als Presseorgan verbieten – das passiert aber in aller Regel auch nicht. Relevant für den Alltag vor allem der Schutz von Journalisten und Verlagen gegen Durchsuchungen, der Zwang zur Herausgabe von Quellen oder auch die Beschlagnahme von Gegenständen in Verlagsräumen.

Schutz gegen Ansprüche Dritter

Besondere Relevanz hat die Pressefreiheit aber neuerdings im zivilrechtlichen Bereich. Oft klagen Betroffene einer vermeintlich falschen Berichterstattung auf Unterlassung solcher Äußerungen, auf Schmerzensgeld oder auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Über diese Ansprüche entscheiden dann staatliche Gerichte, die an die Grundrechte gebunden sind. Dabei stehen sich dann die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und die Pressefreiheit des Schreibers gegenüber und müssen abgewogen werden.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Gerichte hier vorschnell urteilen und bspw. ohne Äußerungsmöglichkeit des Zeitung eine Unterlassungsverfügung ausstellen. Ebenso passiert es gelegentlich, dass bei reinen Meinungsäußerungen eine Gegendarstellung verfügt wird. In diesen Fällen kann – nach Durchlaufen des Rechtswegs – über die Verfassungsbeschwerde eine Korrektur des Urteils zugunsten der Pressefreiheit erreicht werden.

Rechtsanwalt Thomas Hummel ist auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert und kann Ihren Fall gerne überprüfen und Sie ggf. vertreten.



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