Die richtige Verfahrensweise für Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess: Worauf Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess achten sollten

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Im Arbeitsalltag kommt es häufig vor, dass Konflikte eskalieren oder Mitarbeiter unter Umständen bewusst den betrieblichen Erfolg gefährden. Sollten Konflikte nicht einvernehmlich gelöst werden können, ist die Trennung häufig die beste Lösung. Allerdings wird es problematischer, wenn die Kündigung der letzte Ausweg ist und der Streit mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht entschieden werden soll. Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht kann sich über mehrere Monate hinziehen und stellt für den Betrieb nur eine aufwendige Belastung dar. Laut Statistischem Bundesamt vergehen bis zum Richterspruch durchschnittlich sieben Monate. Auch Prozesse, welche sich über ein ganzes Jahr oder länger erstrecken, sind keine Seltenheit. Daher ist es für Arbeitgeber wichtig zu wissen, wie er den Kündigungsschutzprozess durch eine zielführende Verfahrensweise vorbeugen oder sogar verhindern kann. Denn nur mit der richtigen Prozesstaktik lassen sich viele Verfahren frühzeitig und kostengünstig beilegen.


Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage wird erhoben, wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren möchte. Sie dient der rechtlichen Überprüfung einer erhaltenen Kündigung. Das Ziel der Kündigungsschutzklage ist hierbei in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung. Hierbei handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um diesen für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausfall zu entschädigen.


Vorbereitung des Arbeitgebers auf den Kündigungsschutzprozess

Betroffene Arbeitgeber sollten auf keinen Fall auf anwaltliche Unterstützung verzichten, auch wenn dies eine Kostenübernahme bedeutet. Denn schon einzelne falsch gewählte Ausdrücke im Schriftverkehr können den Verlauf des Prozesses von der einen Sekunde auf die andere zu Lasten des Arbeitgebers verändern. Zudem ist es ratsam, dass ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt mit dem Mandat beauftragt wird, da dieser in der Regel die größte Erfahrung in kündigungsschutzrechtlichen Prozessen mit sich bringt und es demnach leichter fallen wird, die entsprechenden Informationen und Unterlagen für die anschließenden Schriftsätze zu sammeln und vorzubereiten sowie im Prozess strategisch klug zu agieren.


Ablauf des Kündigungsschutzprozesses und zu vermeidende Fehler

Das Kündigungsverfahren vor dem Arbeitsgericht folgt einem festen Schema, § 61a ArbGG. 

Zum Prozess kommt es erst, wenn der gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies kann er nur, wenn er innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist und er dies zumindest kurz begründet.


Schriftliche Stellungnahme

Im Laufe des Kündigungsschutzprozesses wird dem beklagten Arbeitgeber dann die Möglichkeit eingeräumt, sich nun schriftlich mit der Klage auseinanderzusetzen, idealerweise mit Hilfe eines Anwalts. In jedem Fall sollte er vermieden werden, zu viele Punkte in das Schreiben aufzunehmen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer eine klar strukturierte Kündigungsschutzklage einreicht und der Arbeitgeber selbst auf dieses unklar reagiert, macht dies einen schlechten Eindruck. Daher sollte von dem Vorhaben Abstand genommen werden, jede Kleinigkeit bis ins Detail auszuführen. Stattdessen sollten die wesentlichen Fragen im Fokus stehen. Wenn also die Kündigung verhaltensbedingt erfolgte, sollten nicht zusätzlich noch betriebsbedingte Gründe genannt werden und umgekehrt. Ansonsten bietet diese Art und Weise der Stellungnahme nur unnötige Angriffsflächen. Die Erwiderung muss vielmehr verdeutlichen, warum der Arbeitgeber aus ganz bestimmten Gründen keine andere Wahl hatte, als sich vom betroffenen Arbeitnehmer zu trennen.


Gütetermin

Sodann folgt innerhalb von zwei Wochen nach Erhebung der Kündigungsschutzklage ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, der eine gütliche Einigung zwischen beiden Seiten herbeiführen soll. Ziel ist es also, den Rechtsstreit schon hier zu beenden und ohne weitere Verhandlungstermine eine gütliche Einigung zu erzielen. Auf keinen Fall wird im Gütetermin abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden oder ein Urteil gesprochen. Der Vorsitzende hört sich die Argumente beider Parteien an und gibt eine erste Einschätzung ab bzw. erläutert mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Risiken des Kündigungsschutzprozesses. Er zeigt somit ungefähr auf, mit welchen Erfolgsaussichten das weitere Verfahren ablaufen könnte. Allerdings gibt das Gericht dabei keine verbindliche Festlegung über den weiteren Ablauf und den Ausgang des Rechtsstreits ab. Häufig kommt es vor, dass bereits im Gütertermin ein Vergleich geschlossen und das Verfahren bereits hier beendet ist.

Ein häufiger Fehler von Arbeitgebern ist die unzureichende Vorbereitung auf den Gütetermin. Gute Kündigungsgründe sollten auch möglichst rasch präsentiert werden. Dies reduziert nämlich die Chancen, dass der Richter eine sehr hohe Abfindung als Vergleich vorschlägt. Zur Vorbereitung gehört auch, dass der Arbeitgeber vor Gericht bereits sagen kann, was der gekündigte Mitarbeiter brutto verdient hat, was im Zeugnis steht und wie viele Urlaubstage noch offen sind. All dies spielt eine Rolle bei der Frage, welche Abfindung der Arbeitgeber anbieten kann.

Verhalten während der GüteverhandlungZunächst einmal sollte Ruhe bewahrt werden. Weder Unmutsäußerungen noch zur Schau gestellte Zufriedenheit machen einen guten Eindruck. Auf keinen Fall sollten Ausführungen unterbrochen werden. Selbst wenn das Gericht einen Punkt völlig falsch verstanden haben sollte und diesen so darlegt, sollte nichts überstürzt werden. Es ist ratsam sich vielmehr zunächst alles zu notieren und erst im Anschluss an die Ausführungen darum zu bitten, einige Anmerkungen ergänzen zu wollen. Zusätzlich ist es wichtig zu wissen, dass es letztlich vom persönlichen Eindruck des Richters abhängt, in welche Richtung das Gericht den Druck erhöht.


Kammertermin

Konnte nun also keine gütliche Einigung erzielt werden, beraumt das Gericht mehrere Monate nach dem Gütertermin einen Kammertermin an, der die eigentliche Verhandlung darstellt und ausmacht. Nach ca. drei bis sechs Monaten findet also die mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden und zwei weiteren, ehrenamtlichen Richtern statt. Die Parteien hatten im Vorfeld die Gelegenheit, innerhalb von bestimmten Fristen ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen. In der Verhandlung werden nun alle Aspekte der Kündigung rechtlich erörtert. Sofern es um eine verhaltensbedingte Kündigung geht, werden in diesem Rahmen gegebenenfalls auch Zeugen vorgeladen und vernommen. Außerdem kann das Gericht verlangen, dass weitere Dokumente vorgelegt werden. Die Parteien haben hierbei erneut die Gelegenheit, eine gütliche Einigung zu erzielen. Wird dieses Ziel nicht erreicht, so spricht die Kammer ihr verbindliches Urteil. Damit ist der Prozess zunächst abgeschlossen.


Rechtsmittel

Ist eine der Parteien allerdings mit dem Ausgang der Kündigungsschutzklage nicht einverstanden, so kann sie innerhalb von einem Monat ab dem Zugang des Urteils Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Grundsätzlich ist als letztes Rechtsmittel auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht möglich. Allerdings werden nur sehr wenige Verfahren hierfür zugelassen.


Unser Rat

Das Einreichen der Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer führt wie dargelegt unabhängig vom Ausgang immer zu viel Aufwand und erheblichen Kosten. Daher sollten Arbeitgeber genau für sich entscheiden, ob sie diesen Weg gehen möchten oder nicht doch versuchen wollen, mit der Gegenseite eine Einigung zu finden. Im Idealfall allerdings sollte möglichst schnell ein Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt vereinbart werden.

Foto(s): Rechtsanwalt Patrick Baumfalk

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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