Die Schadensmeldung bei der Kfz-Versicherung. Besser sofort!

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Schadensmeldung nach sechs Monaten - Versicherungsanspruch verwirkt

In einem anderen Fall sah sich die Versicherung nicht mehr in der Pflicht, den Schaden eines Versicherten zu decken, da dieser die Meldung des Vorfalls und die Reparatur des Fahrzeugs zu spät vorgenommen hatte. Mitte Juni 2016 informierte ein Mann seine Versicherung darüber, dass die linke Seite seines Fahrzeugs streifenartig beschädigt worden sei. Diesen Schaden hatte er bereits im Januar 2016 begutachten und im gleichen Monat für rund 5.600 Euro reparieren lassen. Am Unfalltag hatte er einen Zettel mit einem Namen und einer Mobilfunknummer an seinem Porsche gefunden, konnte jedoch keinen Schädiger ermitteln.

Die Versicherung argumentierte, dass sie aufgrund der verspäteten Meldung des Schadens nicht mehr zahlungspflichtig sei. Zusätzlich hielt sie das Schadensbild für unplausibel und das vom Kläger eingeholte Gutachten für unzureichend. Der Mann erhob Klage, scheiterte jedoch sowohl vor dem Landgericht in Essen als auch vor dem Oberlandesgericht in Hamm.

Das Gericht stellte fest, dass der Mann gemäß den Versicherungsbedingungen den Schaden innerhalb einer Woche nach dem Vorfall hätte melden müssen und nicht erst sechs Monate später. Es sei allgemein bekannt, dass Schäden zeitnah gemeldet werden müssen, so das Gericht. Die Pflicht zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob ein Schädiger ermittelt werden könne.

Die Kaskoversicherung war daher nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, da der Kläger gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hatte, insbesondere gegen die Meldepflicht. 

(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. Juni 2017, Aktenzeichen: 20 U 42/17)

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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