Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

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Spätestens seit der umfangreichen Medienberichterstattung über prominente Steuersünder ist das Instrument der - möglicherweise strafbefreienden - Selbstanzeige bekannt. Dabei kann diese nicht nur dann eine Rolle spielen, wenn man ein „Schwarzgeld"-Konto im Ausland unterhält, auch bei anderen Steuerstraftaten kann die Selbstanzeige ein wichtiges Element effektiver Strafverteidigung sein.

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind zuletzt mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 weiter verschärft worden. Es erlaubt zwar weiterhin die strafbefreiende Selbstanzeige, Steuersünder müssen jedoch einige Besonderheiten und Verschärfungen beachten. So sind beispielsweise die Angaben in der Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn sie vollständig sind und alle nicht verjährten Steuerstraftaten umfassend und endgültig aufklären. Hierin liegt ein erhebliches Risiko für den Mandanten, denn eine fehlerhafte und insbesondere unvollständige Selbstanzeige ist keine wirksame Selbstanzeige und als Folge führt sie nicht zur Straffreiheit, jedoch aber zur Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Außerdem können auch schon formelle Fehler bei der Selbstanzeige dazu führen, dass diese nicht strafbefreiend wirkt. So muss die Selbstanzeige beispielsweise bei der Finanzbehörde abgegeben werden, der Gang zur Polizei ist daher nicht erfolgversprechend. Auch kann eine sogenannte „gestückelte" Selbstanzeige - also nur die Angaben von Teilen der Steuersünden - im Zweifelsfall nicht zur Strafbefreiung führen. Weitere Sperren bzgl. einer Selbstanzeige sieht das Gesetz vor, wenn z. B. bereits ein Prüfer bei dem Steuersünder erschienen ist. Weiterhin muss auch bedacht werden, dass die entstandene Steuerschuld umgehend auszugleichen und ggfs. ein Strafzuschlag zu zahlen sind.

Fazit: Im Ergebnis muss man feststellen, dass bei der Prüfung und Vorbereitung einer Selbstanzeige in Steuersachen der Gang zum Rechtsanwalt unvermeidbar ist, denn es sind sowohl umfangreiche steuerrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte und Formalien eingehend zu prüfen und miteinander abzustimmen, um tatsächlich eine erfolgversprechende Selbstanzeige abzugeben. Daher ist vor unüberlegten Panikattacken zu warnen, sondern vielmehr ist kompetenter Rat gefragt.

RA Carsten Brunzel

Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-90, brunzel@dresdner-fachanwaelte.de

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