Der Ablauf einer GmbH-Gesellschafterversammlung.

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Der Ablauf einer Gesellschafterversammlung ist bzw. sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.

Finden sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen, sollten sich die verantwortlichen Personenkreise an folgender Gliederung und Durchführung der Gesellschafterversammlung orientieren:

 

  1. Einleitung und Begrüßung 
  2. Wahl des Versammlungsleiters (optional)
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit bzgl. der anwesenden Gesellschafter und Stimmrechte
  4. Verlesung und Besprechung der einzelnen Tagesordnungspunkte
  5. Abarbeitung und Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt
  6. Feststellung des Stimmergebnisses und Verlesung des Beschlussergebnisses
  7. Verfassung des Protokolls der Gesellschafterversammlung und Unterzeichnung durch die   anwesenden Gesellschafter und den Versammlungsleiter      
  8. Feststellung über die Beendigung der Versammlung


Das Recht zur Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung haben alle Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig, § 47 Abs. 3 GmbHG.

Die Teilnahme von Beratern ist (auch) in bei GmbH-Gesellschafterversammlungen grundsätzlich nicht zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist.

Je nach Gesellschaftsform und Gesellschaftsvertrag kann ein Versammlungsleiter vorgesehen sein.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn auch nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist. Der Gesellschaftervertrag kann hiervon abweichende Regelungen treffen.

Grundsätzlich wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen (nicht der vorhandenen) Stimmen abgestimmt, § 47 Abs. 1 GmbHG. Anders als im Personengesellschaftsrecht erfolgt die Beschlussfassung somit grundsätzlich nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen.

Dem Protokoll sollte wegen dessen Beweiserheblichkeit im Falle eines Rechtsstreits hohe Aufmerksamkeit gewidmet werden.


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere wird keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ladung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung zur Verfügung.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn auch nur einer der geladenen Gesellschafter erschienen ist. Der Gesellschaftervertrag kann hiervon abweichende Regelungen treffen.



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