Die Stundung der Steuer - Voraussetzungen und Musterformulierung für einen erfolgreichen Stundungsantrag.

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Fälligkeit einer Steuerschuld, und somit auch die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer, kann durch Stundung hinausgeschoben werden.

Insbesondere bei Liquiditätsschwierigkeiten kann daher ein Stundungsantrag von wichtiger Bedeutung sein.


1. Die Voraussetzungen für eine Steuerstundung nach § 222 AO

Die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 222 AO sind:

  1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis § 37 Abs. 1 AO;
  2. Fälligkeit (§ 220 AO) der Ansprüche;
  3. Zahlung erhebliche Härte für den Schuldner;
  4. Keine Gefährdung des Steueranspruchs;
  5. Grundsätzlich nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.

Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. 


2. Die wichtigen Voraussetzungen "erhebliche Härte" und die "Gefährdung des Steueranspruchs"

Bei der Ausübung des Ermessens ist der in § 222 AO vorgegebene Rahmen zu beachten. 

Danach kann nur gestundet werden,  

  • wenn eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen in der sofortigen Zahlung liegt und
  • wenn der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

"Erhebliche Härte":

Eine erhebliche Härte ist dann anzunehmen, wenn die Zahlung am Fälligkeitstag zu einem finanziellen Engpass im geschäftlichen oder persönlichen Bereich führen würde, der über das normale Ausmaß bei Steuerzahlungen wesentlich hinausgeht. 

Wichtig!

Die finanziellen Schwierigkeiten dürfen nicht vom Steuerpflichtigen verschuldet worden sein. 

"Steueranspruch darf nicht gefährdet werden":

Eine Gefährdung des Steueranspruchs ist gegeben, wenn vorauszusehen ist, dass der Steuerpflichtige nach Ablauf der Stundungsfrist vermeintlich noch weniger zahlen kann als im Fälligkeitszeitpunkt. In diesem Fall ist eine Stundung der Steuerschuld zwingend abzulehnen.

Dies kann durch den Steuerpflichtigen umgangen werden, indem z. B. eine Sicherheit (§ 241 AO) geleistet wird.


3. Welche Steueransprüche können gestundet werden?

Die Gewährung einer Stundung kommt grundsätzlich für jede Steuerart in Frage. 

Eine wichtige Ausnahme von der Möglichkeit einer Steuerstundung findet sich in § 222 S. 3 und S. 4 AO. So können nicht gestundet werden

  • Lohnsteuer;
  • Kapitalertragsteuer;
  • Steuerabzug nach § 50a EStG sowie
  • Haftungsschuld des Arbeitgebers gem. § 42d EStG.

Beachte:

Für die Dauer einer Stundung fallen zwar keine Säumniszuschläge an, aber Stundungszinsen nach § 234 AO.


4. Einspruch bei Ablehnung eines Stundungsantrags

Lehnt das Finanzamt den Antrag auf Stundung ab, kann gegen die Ablehnung der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) geführt werden


5. Beispiel und Musterformulierung für einen Stundungsantrag

Eine Musterformulierung für einen Stundungsantrag ggü. dem Finanzamt kann wie folgt aussehen:


Hiermit beantrage ich die

Stundung

der festgesetzten Einkommensteuerzahlung sowie die beschiedene Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr XY

Begründung:

Aufgrund unvorhergesehener Umstände bin ich im Jahre 2020 in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Es ist mir daher nicht möglich, den hohen eingeforderten Betrag zu bezahlen.

Allerdings ist Anfang 2021 mit einer Verbesserung der Liquidität zu rechnen, so dass hier eine Rückführung der offenen Steuerschuld begonnen werden kann.

Hilfsweise beantrage ich Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO und bitte, von Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über die laufende Antragstellung abzusehen. 

(Unterschrift)


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte komplexe und umfangreiche rechtliche Materie. Vor diesem Hintergrund können die vorgenannten Punkte auch nur einen Teilaspekt potentiell auftretender Probleme im Steuerrecht bzw. Steuerstreit sein. Ein Anspruch auf Vollständigkeit des Artikels kann und wird nicht erhoben. 

Sofern Sie Probleme und Fragen im Zusammenhang mit dem steuerlichen Verfahrensrecht, der Anspruchstellung des Finanzamtes, der Steuerfestsetzung etc. haben, stehe ich Ihnen in meiner Eigenschaft als Fachanwalt gerne zur Verfügung.



#Steuerstreit #Steuerzahlung #Stundung #Aussetzung #Musterformulierung #Stundungsantrag #Härte #Ablehnung #Steueranwalt #Fachanwalt #Steueranspruch

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema