Die Unschuldsvermutung gilt auch für Führerscheininhaber

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem von uns erstrittenen Beschluss vom 22.01.2019, Az.: 2 B 1641/18, festgestellt, dass hinreichend konkrete Verdachtsmomente für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nicht ausreichen. Hierbei hat der VGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch insoweit die gesetzliche Unschuldsvermutung gilt. Entsprechend muss von der Behörde nachgewiesen sein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen oder Medizinisch-Psychologischen Gutachtens (MPU) gegenüber dem jeweiligen Führerscheininhaber bewiesen sein müssen. Erst dann ist eine Führerscheinbehörde berechtigt, den betroffenen Führerscheininhaber zu einer Gutachtenvorlage aufzufordern. 

Im entschiedenen Fall waren im Fahrzeug des betroffenen Führerscheininhabers vermeintlich Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes gefunden worden. Dies war allerdings nicht nachgewiesen, d. h. beweismäßig belegbar. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 31 a BtMG und nicht gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, d. h. wegen geringer Schuld und nicht mangels hinreichenden Tatverdachts, meinte die Führerscheinbehörde aufgrund der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse, vom Führerscheininhaber die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gem. § 14 FeV fordern zu können, mit der Fragestellung, ob der Führerscheininhaber Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Diese Anforderung erweist sich aber in Ermangelung entsprechender Feststellungen und unter Zugrundelegung der Unschuldsvermutung als nicht statthaft. 

Betroffene Fahrerlaubnisinhaber sollten stets genau prüfen (lassen), ob die Anordnungen der Führerscheinbehörde zu Recht ergangen sind und ob insbesondere die Führerscheinbehörde den Sachverhalt so ermittelt und festgestellt hat, dass tatsächlich eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber wirksam getroffen werden kann. Zulässigerweise darf die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtvorlage des Gutachtens dann auf Nichteignung schließen und den Führerschein entziehen. Im Rahmen entsprechender Verfahren wird aber stets nach der Entscheidung des VGH zu berücksichtigen sein, ob überhaupt die Grundlage für eine entsprechende Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens und bei Nichtbeibringung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben sind, wobei auch dem Fahrerlaubnisinhaber insoweit die Unschuldsvermutung zugutekommt. 


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