Die Unternehmensnachfolge

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Irgendwann ist es soweit. Zeit, an die Übergabe des Unternehmens zu denken. Je früher, desto besser.

Traditionell bleibt das Unternehmen in der Familie. Bei der Familiennachfolge bestehen mehrere Varianten. Meistens geht das Unternehmen in Form der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung auf die nächste Generation über. Der Nachfolger erhält den Betrieb unentgeltlich. Manchmal ist es sinnvoll oder gar notwendig, dass der Nachfolger eine Gegenleistung für das Unternehmen erbringen muss. Wenn die Altersvorsorge der Eltern nicht durch sonstiges Vermögen sichergestellt ist, sollte gewährleistet sein, dass diese durch wiederkehrende Leistungen, wie eine Rente, versorgt ist. Sind mehrere Geschwister vorhanden und erhält nur ein Kind das Unternehmen, muss der Nachfolger eventuell mit Ausgleichszahlungen an seine Geschwister rechnen. Ehepartner, Kinder oder Eltern des Inhabers, die nicht Erbe werden, sind pflichtteilsberechtigt. Zur Vermeidung, dass Pflichtteile beansprucht werden, bieten sich Vorabschenkungen an. Dabei werden alle Schenkungen der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Pflichtteiles berücksichtigt.

Nicht zu empfehlen ist die gesetzliche Erbfolge. Bei Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrages werden beim Tod des Firmeninhabers/der Firmeninhaberin der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge zu Erben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bzw. Gesamthandsgemeinschaft, der die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich obliegt. Die damit verbundenen Nachteile liegen auf der Hand: Entscheidungen der Erben über das Vermögen dürfen in aller Regel nur einstimmig getroffen werden. Falls noch Minderjährige zu den Erben gehören, ist für viele Entscheidungen auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

Denkbar ist auch, das Unternehmen zu verkaufen. Hier ist zu überlegen, ob der Kaufpreis auf einmal zahlbar ist oder ob er in Raten abbezahlt wird. Letzteres birgt die Gefahr, dass der Nachfolger insolvent wird und der Veräußerer leer ausgeht.

Es gibt auch die Variante, dass die Mitarbeiter das Unternehmen kaufen, das sog. „Management-Buy-out“. Dieses hat den Vorteil, dass das Unternehmen fortbesteht und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter gesteigert wird.

Letztlich sind Haftungsfragen der Verbindlichkeiten des Unternehmens zu klären. Der Übergeber haftet den Gläubigern für vor seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten, wenn er für diese im Außenverhältnis persönlich haftet und wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden. Der Käufer haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, unter Umständen selbst mit seinem Privatvermögen. Die Erben haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen. Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger halten. Deshalb sollte im Kaufvertrag festgelegt werden, wer für die Altschulden einzustehen hat.

Bei einem Beratungsbedarf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Ralf Gerdes


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