Die Verantwortung des Architekten hat Grenzen

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Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat anschaulich herausgearbeitet, dass die Verwirklichung von Gefahren auf der Baustelle nicht in jedem Fall dem auch mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten anzulasten, sondern einer konkreten Einzelfallprüfung vorbehalten ist. Die Übernahme auch der Leistungsphase 8 der HOAI begründet danach keine Gefährdungshaftung des bauleitenden Architekten für sämtliche von der Baustelle für Dritte ausgehende Gefahren. Er haftet vielmehr alleine für eine schuldhafte Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten, auf welcher die Verletzung des Geschädigten beruht.

Im Grundsatz kann sich der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Diese haben für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich ausschließlich an diese. Eine Pflicht zur gewissenhaften Beobachtung der den Baubeteiligten obliegenden Sorgfalt schließt ohne erkennbaren Anlass eine Kontrolle der Baustelle im Hinblick auf die etwaige Lagerung von Gegenständen nicht ein (vgl. hierzu BGHZ 68, 169). Das gilt auch für eine Pflicht zur Kontrolle des Aufbaus einer Containeranlage auf der Baustelle.

Sobald allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Baubeteiligter in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wird er selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 – 10 U 82/14).


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