Die weitere Entwicklung der EG-Gewässerschutzpolitik

  • 3 Minuten Lesezeit

Gewässerschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft ist eingebettet in die Umweltpolitik, die zu den am schnellsten wachsenden Bereichen des europäischen Rechts gehört - von Dr. Thomas Schulte, Berlin

Die EG-Gewässerschutzpolitik befindet sich in einer Umbruchphase, wobei von Sei­ten der Bundesregierung an dem bestehenden Zustand kritisiert wird, dass der Vollzug der vorhandenen Richtlinien auseinanderläuft. Gewässerschutz - geschichtliche Aspekte - Seminarbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Diskussion mit Referent Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes. Diskussionsthema ist die weitere Entwicklung der gewässerschützenden Richtlinien unter der Berücksichtigung des noch nicht klar herausgebildeten Subsidiaritätsgedanken.

Welche Ziele können erwartet werden?

Die Erwartung bzw. Hoffnung liegt in der Bemühung um Straffung und Transparenz der EG in der Gewährleistung der Gewässerschutzpolitik und Anpassung der Richtlinien. Außerdem sind eine Erweiterung der Palette der Instrumente um marktorientierte und horizontale Elemente und die Verstärkung der finanziellen Hilfe zum ökologischen Umbau der Volkswirtschaften angekündigt worden.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Wasserrechtexperte und Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und Partner hierzu: „In der Vergangenheit hatte die EG-Kommission in ihrem Legislativprogramm für das Jahr 1994 die Überprüfung der Richtlinie über die Qualität von Trinkwasser angekündigt, um diese an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und den Anwendungsbereich auf das Ganze im häuslichen Bereich verwendete Wasser zu erweitern. Das Arbeitsprogramm der Kommission wurde für das Jahr 1995 für die Gewässerschutzpolitik lediglich fortgeschrieben

Auf dem informellen Treffen der EG-Umweltminister am 21/22.10.1995 in Donana (Spanien) legte die Kommission ein Diskussionspapier vor, nach dem zahlreiche Richtlinien in einer Rahmenrichtlinie zusammengefasst werden sollen. Insgesamt ist aus heutiger Sicht allerdings trotz dieser Initiative festzustellen, dass die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft lange Zeit im Schatten der anderen Politiken stand."

Was formuliert die Rahmenrichtlinie?

Die Rahmenrichtlinie sieht vor, einheitliche Begriffsdefinitionen und Grundprinzipien zu formulieren. Durch eine solche Rahmenrichtlinie soll dem Ziel einer kohärenten Wassergesetzgebung, die die Einhaltung von Verursacher- und Vorsorgeprinzip gleichermaßen berücksichtigt, näher gebracht werden.  Daneben soll die Integration des Gewässerschutzes in den anderen Politikbereichen sichergestellt werden.

Zusammengefasste Richtlinie für die Oberflächengewässer

Aufgrund der Diskussion um die Rahmenrichtlinie ist die Arbeit an einer „Richtlinie über die ökologische Qualität von Gewässern", die die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Oberflächengewässer zusammenfassen und vereinfachen sollte, erst einmal zurückgestellt worden. Sie sollte die Fisch-, Muschel-, Messmethoden- und Oberflächengewässerrichtlinie auf der Basis des Subsidiaritätsprinzips (Art. 3b EGV) ersetzen. Ihr Ziel war die gesamtökologische Beschreibung von Gewässern und die Festlegung von ökologisch begründeten Immissionsstandards. Dazu sind neun Krite­rien wie z.B. Chemismus, Fauna und Flora bis hin zum Landschaftsbild ausgewählt worden. Diese Kriterien definieren eine hohe ökologische Qualität der Gewässer, die durch Nationale integrierte Programme  zu erhalten oder zu erreichen ist. Durch die Rahmenrichtlinie könnten ebenfalls die Richtlinie über Fisch-, Muschel-, Messmethoden- und die Oberflächenwasserrichtlinie entfallen.

Die Kommunalabwasserrichtlinie, die Pestizidzulassungsrichtlinie und die Nitrat Richtlinie sollen zu einem späteren Zeitpunkt an die Rahmenrichtlinie angepasst werden.  Neben dieser neuen Rahmenrichtlinie hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung vom 30. September 1993 vorgelegt. Sie sollte die EG­ Gewässerschutzrichtlinie ergänzen. Ziel der Richtlinie war es, die Umweltbelastungen, die von Industrieanlagen ausgehen, medienübergreifend zu vermindern.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Dieser Ansatz sollte den bisher getrennten Schutz der Umweltmedien Luft, Wasser und Boden verbes­sern, da häufig der Schutz eines Mediums belastende Wirkung für ein anderes Medi­um hatte. Es wurde vorgeschlagen, dass die Errichtung und Inbetriebnahme aller in er­heblichem Umfang umweltrelevanten Industrieanlagen erst nach einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu erlauben ist. Die Festlegung der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte wurde den Mitgliedstaaten überantwortet, die sich nach den besten verfügbaren Techniken zu richten hatten. "

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Beiträge zum Thema