(Digitale) Information des Betriebsrates bei Einstellungen

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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Einstellungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitgeber den Betriebsrat auch digital über geplante Einstellungen informieren können, indem sie den Betriebsräten Zugang zu einem digitalen Bewerbungsmanagement-Tool gewähren. Papierunterlagen sind für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht erforderlich.

Worum geht es im entschiedenen Fall?

In entschiedenen Fall hat ein Unternehmen den Bewerbungsprozess für eine ausgeschriebene Stelle digital durchgeführt. Alle Bewerbungsunterlagen waren in einem internen und externen Bewerbungsportal hinterlegt, auf das die Betriebsratsmitglieder Zugriff hatten. Trotzdem verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Das Unternehmen beantragte daraufhin beim Gericht, die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung zu ersetzen.

Entscheidung BAG, Beschluss vom 13.12.‌2023 – 1 ABR 28/22

Das BAG stimmte dem Antrag der Arbeitgeberin zu und entschied, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 99 Absatz I 1 BetrVG unterrichtet worden war. Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen der Interessenten in Papierform vorzulegen. Der Betriebsrat muss die Informationen erhalten, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme sachgerecht ausüben zu können. Dieser Pflicht kam die Arbeitgeberin nach, indem sie den Betriebsratsmitgliedern ein digitales Einsichts- und Leserecht der Bewerbungsunterlagen gewährte. Dadurch hatten sie den gleichen Informationsstand wie der Arbeitgeber.

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