Diskriminierung konfessionsloser Bewerber

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Ein kirchlicher Arbeitgeber, der eine Bewerberin alleine wegen ihrer fehlenden Konfession nicht bei der Stellenbesetzung berücksichtigt, benachteiligt diese aus Gründen der Religion. Das Arbeitsgericht Berlin sprach der betroffenen Bewerberin eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes zu.

Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 18.12.2013, Az.: 54 Ca 6322/13

Ausgangslage

Der Beklagte, ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), suchte zur Besetzung einer Stelle eine Referentin/einen Referenten für die Erstellung eines Berichtes zur Umsetzung der Antirassismuskonvention der Vereinigten Nation durch Deutschland.

Entsprechend der kirchlichen Bestimmungen wurde in der Stellenausschreibung unter anderem als Einstellungskriterium die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörigen Kirchen sowie die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt.

Die Klägerin, die konfessionslos ist und damit keiner Kirche angehört, bewarb sich auf diese Stelle erfolglos. Sie erhielt eine Absage ohne überhaupt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Klage. Sie sieht sich aufgrund der fehlenden Konfession nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz benachteiligt und begehrt die Zahlung einer Entschädigung.

Das Arbeitsgericht Berlin bestätigt die Benachteiligung wegen der Religion und verurteilt den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgeltes.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte eine Einstellung eines Bewerbers nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig machen darf, wenn es sich um eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung" handelt. Dies sei bei der von dem Beklagten ausgeschriebenen Referententätigkeit nicht der Fall. Bei dem Thema „Antirassismus" können zwar auch „religiöse und diakonische Wertvorstellungen" von Bedeutung sein. Eine Religionszugehörigkeit des Referenten sei demgegenüber aber nicht erforderlich und konnte das Arbeitsgericht nicht feststellen. Auch könnte sich der Beklagte bei der Stellenbesetzung nicht auf das nach Art. 140 Grundgesetz garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen berufen. Das Gericht lehnt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nach § 9 AGG ab.

Kommentar

Es bleibt abzuwarten, ob der Beklagte gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegt. Deutlich wird durch diese Entscheidung, dass Arbeitgeber, ungeachtet dessen, ob es ein kirchlicher Träger ist oder nicht, bei der Stellensuche und der Auswahl der Bewerber keine Diskriminierung vornehmen dürfen. Für die zu besetzende Stelle sollte einzig und allein die fachliche Qualifikation des Bewerbers ausschlaggebend sein.


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