Diskussion über die Anpassung der Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer

  • 3 Minuten Lesezeit

I. Einleitung

Vom 25. bis 27. Januar wird beim Verkehrsgerichtstag in Goslar u.a. die Frage diskutiert, ob im Rahmen der Bestimmung der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bei einer Fahrt mit einem E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr die derzeit auch für Kraftfahrzeuge geltenden Promillegrenzen weiterhin gelten sollen oder ob die Grenzen auf die auf Fahrradfahrer anzuwendende Grenzen (1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit und 0,3 Promille nebst weiteren Beweisanzeichen) angeglichen werden sollen. Hintergrund ist, dass viele die BAK-Grenzen für E-Scooter-Fahrer trotz der erheblichen Anzahl an alkoholbedingten E-Scooter Unfällen, als zu streng erachten, weil diese Grenzen dazu führen, dass E-Scooter-Fahrer - auch ohne weitere Beweisanzeichen wie Ausfallerscheinungen (z.B. das Fahren von Schlangenlinien, das abrupte Abbremsen bei einer grünen Ampel) - schneller in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit geraten und sich damit durch ihre alkoholisierte Fahrt (ohne konkrete Gefährdung oder ohne Verursachung eines Unfalls) mit dem Vorwurf der Strafbarkeit einer Trunkenheitsfahrt konfrontiert sehen. Die Feststellung der Strafbarkeit  hat wiederum zur Folge, dass der E-Scooter Fahrer regelmäßig  als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges anzusehen sind, was dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt, obwohl das alkoholisierte Fahren eines E-Scooters weitaus weniger gefährlich ist, als das alkoholisierte Fahren mit einem Kraftfahrzeug.

II. Absolute und relative Fahruntüchtigkeit 

Bei nach § 316 StGB strafbaren Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter werden derzeit die für Kraftfahrzeuge geltenden Promillegrenzen angewendet und nicht die nicht so strengen Grenzen  für Fahrradfahrer (s.o.). Danach liegt eine unwiderlegliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters vor, wenn der Fahrer eines E-Scooters zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration ("BAK") von mindestens 1,1 Promille im Blut hat (sog. absolute Fahruntüchtigkeit). Hat der Fahrer eines E-Scooters einen BAK-Wert von weniger als 1,1 Promille aber von mindestens von 0,3 Promille zum Tatzeitpunkt im Blut müssten weitere Beweisanzeichen, insbesondere Ausfallerscheinungen  usw. bei dem Fahrer nachgewiesen werden (sog. relative Fahruntüchtigkeit), damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt begründet werden kann. Dies bedeutet, das ein alkoholisierter E-Scooter-Fahrer, viel früher in den Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit gelangt, als ein Fahrradfahrer und sich damit viel eher einer Strafbarkeit wegen einer Trunkenheitsfahrt ausgesetzt sieht, auch wenn es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall kommt.

III. Weniger Gefahrpotenzial eines E-Scooter-Fahrers

Als Begründung für die Anhebung der Promillegrenze bei E-Scooter-Fahrern wird insbesondere vorgetragen, dass aufgrund des geringeren Gefahrenpotenzials von E-Scootern im Vergleich zu motorisierten Kraftfahrzeugen eine Anhebung der BAK-Grenze auf die Grenze für Fahrradfahrer angemessen sei, da sie -insbesondere aufgrund ihrer Maximalgeschwindkeit von 20 km/h eher mit einem Fahrrad als mit einem Kraftfahrzeug vergleichbar seien. 

IV. Keine Helmpflicht und Fahrerlaubnispflicht 

Zudem wird für die Anhebung der BAK-Grenze angeführt, das für Fahrer von E-Scooter weder eine Helmpflicht noch eine Fahrerlaubnispflicht bestehe, so dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der Maßstab für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bisher in Anlehnung an den Grenzwert für PKW-Fahrer bestimmt werde.

V. Fazit

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Diskussion hierzu entwickelt und ob der Gesetzgeber tätig wird. Die Angleichung der BAK-Grenzen an die Grenzen für Fahrradfahrer scheint meines Erachtens sachgerecht. 


Update (Stand: 14.02.2023): Zwischenzeitlich hat sich der Verkehrsgerichtstag gegen die Anhebung der Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer ausgesprochen. Es sollen also weiterhin die BAK-Grenzen für PKW-Fahrer Anwendung finden. Dies sei deshalb sachgerecht, weil das bei E-Scooter-Fahrern festgestellte Fahrverhalten unter Alkohol wie auch das typische Unfallgeschehen dies gebiete. Mit einer gesetzlichen Änderung kann damit in naher Zukunft nicht gerechnet werden.





Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema