E-Scooter im Straßenverkehr: Verkehrsregeln und Alkohol-Promillegrenzen

  • 3 Minuten Lesezeit

Themen: E-Scooter; Elektro-Tretroller; Verkehrsregeln; Alkohol-Promillegrenze; Alkoholgrenze; Trunkenheitsfahrt; Einbahnstraße; Mindestalter; Elektrokleinstfahrzeugeverordnung

In Großstädten überschwemmen verschiedenste Sharing-Anbieter den Markt mit E-Scootern, auch Elektro-Tretroller genannt, die mittlerweile an nahezu jeder Straßenecke in den Innenstädten zu finden sind.

Dazu zählen vor allem TIER (in Kooperation mit der MVG und der BVG), Lime, Bird, Circ, Voi, dott und Uber Jump. Kurz per App freigeschaltet kann man den Mietdienst starten und sofort losfahren.

Die Spaßfahrt kann fatale Folgen haben, wenn man alkoholisiert einen E-Scooter lenkt. In München konnte ich selbst bereits des Öfteren beobachten, wie sich ganze Partygruppen am Abend die E-Scooter mieteten und sich dann unverhofft in der nächsten Polizeikontrolle befanden.

Dieser Artikel befasst sich mit den wichtigsten Verkehrsregeln für E-Scooter.

Auf die Zulassungs- und Versicherungsvoraussetzungen soll an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da sich die meisten Betroffenen eines Sharing-Anbieters bedienen.

Alkohol-Promillegrenze bei E-Scootern

Für E-Scooter gelten dieselben Grenzwerte wie für Autofahrer und nicht die für Radfahrer, wie oft fälschlich vermutet wird. Das liegt daran, dass es sich um ein Gerät handelt, dass sich selbst mit elektronischer Kraft fortbewegt und der Motor dabei nicht eine lediglich unterstützende Komponente übernimmt, wie beispielweise bei Elektrofahrrädern. Folglich wird es als Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes geführt. Einmal angeschoben lässt sich der Tretroller mittels Gashebel am Griff vorantreiben.

Ohne Fahrauffälligkeiten liegt ab einem Promillewert von 0,5 eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG). Wird diese Grenze überschritten beträgt die Regelgeldbuße beim Erstverstoß 500 €, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte im Fahreignungsregister des KBA in Flensburg.

Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat.

Hier droht eine Verurteilung und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Beim Ersttäter ergeht meist ein Strafbefehl mit Verhängung einer Geldstrafe.

Es handelt sich ebenfalls um eine Straftat, wenn der Promillewert 0,3 übersteigt und alkoholbedingte Fahrauffälligkeiten vorliegen oder wenn es aufgrund der Alkoholisierung zu einem Verkehrsunfall kommt.

Wichtig:

Für Fahrer unter 21 Jahren oder für Führerscheinneulinge gilt ein absolutes Alkoholverbot!

Unter 21 Jahren oder während der zweijährigen Probezeit droht beim Erstverstoß auch bei unter 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 250 € sowie 1 Punkt in Flensburg.

Alkohol in der Probezeit wird als schwerwiegender A-Verstoß angesehen. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit von zwei auf vier Jahre hochgesetzt wird und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird.

Maximale Personenanzahl auf einem E-Scooter

E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen.

Eine Personenbeförderung ist nicht gestattet (§ 8 eKFV).

Es droht eine Geldbuße von 10 €, wenn man zu zweit auf dem E-Tretroller erwischt wird.

Fahrbahnbenutzung

Hier gelten wiederum, mit Ausnahmen, dieselben Regeln wie für Radfahrer.

Grundsätzlich müssen Fahrer eines E-Scooters die Radwege bzw. gemeinsamen Fuß- und Radwege benutzen. Auf die übrigen Verkehrsteilnehmer muss Rücksicht genommen werden. Insbesondere schnelleren Radfahrern muss die Möglichkeit eines Überholens eingeräumt werden. Auf einem reinen Fußweg ist das Fahren nicht gestattet. Ist kein Radweg vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden.

Wichtig:

Einbahnstraßen, die entgegen der vorgeschriebenen Richtung für Radfahrer freigegeben sind, dürfen noch nicht von E-Scootern benutzt werden. Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung, Fußgängerzonen und Gehwege, die mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ versehen sind, gelten nicht für E-Scooter. Hierfür ist das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ notwendig (Tretroller mit geschwungenem Kabel und Stecker).

Oftmals wird dieser Punkt falsch auf verschiedensten Internetseiten dargestellt. Es ist gerade in der Diskussion, ob die „Radfahrer frei“-Ausnahmen auch für E-Scooter künftig gelten sollen, bisher jedoch noch ohne Ergebnis.

Sicherheitsvorkehrungen

Eine Helmpflicht besteht, wie beim Fahrradfahren, nicht.

Mindestalter und Fahrerlaubnis

Das Mindestalter zum Fahren von E-Scootern im Straßenverkehr beträgt 14 Jahre (§ 3 eKFV).

Es wird kein Führerschein benötigt.

Gesetzesgrundlagen

Folgende Gesetze sind Grundlage für die rechtlichen Ausführungen:

Straßenverkehrsgesetz – StVG, als übergeordnete allgemeingültige Normen

Elektrokleinstfahrzeugeverordnung – eKFV

Ermächtigungsgrundlage für die eKFV: § 6 Abs. 1 StVG, § 7 Nr. 1 PflVG

Anwendung der Straßenverkehrsordnung über § 9 eKFV

Dieser Artikel soll einen kurzen informativen Überblick bieten und kann keine einzelfallbezogene Beratung ersetzen.

Falls Sie selbst Betroffener einer Ordnungswidrigkeit oder Beschuldigter einer Straftet in diesem Zusammenhang sind, können Sie mich gerne kontaktieren.

Gerade bei Verkehrsdelikten bearbeite ich erfolgreich eine Vielzahl von Fällen und bin, zumindest in München, mit allen zuständigen Richtern in diesem Bereich vertraut.

Meine Aufgabe besteht darin, den Mandanten am besten zu beraten und zu vertreten, wenn also ein rechtliches Vorgehen keinen Erfolg verspricht, werde ich Ihnen das mitteilen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa

Beiträge zum Thema