Disziplinarverfahren und Zeitpunkt der Einleitung

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Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, ist oberste Maxime der schnelle Abschluss eines solchen. Es gilt das Beschleunigungsgebot. Die einzelnen Schritte sind schnell durchzuführen und es ist auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens hinzuarbeiten. Wie aber stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Dienstherr bereits mit der Einleitung des Verfahrens zögert und abwartet.

Bei einem begründeten Verdacht eines Dienstvergehens ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten und angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen. Sollte er dies nicht (zeitnah) tun, wirkt sich das auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd aus, ggf. muss sogar ganz von einer Ahndung abgesehen werden, je nach Schwere des Vergehens. 

In der Rechtsprechung wurde folgender Fall verhandelt: Gegen eine Kreisbeamtin wurde ein Disziplinarverfahren im April 2014 eingeleitet. Anlass dafür waren zeitlich gestreckt aufgetretene Dienstpflichtverletzungen (von Januar 2013 bis Januar 2015). Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zum 01. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener Disziplinarmaßnahmenbemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt (BVerwG 2 C 60.17). 

Die disziplinare Höchstmaßnahme bei einer Ruhestandsbeamtin ist die Aberkennung des Ruhegehalts. Diese sei aber hier nicht gerechtfertigt. Das vom Dienstherrn wesentlich zu spät eingeleitete Disziplinarverfahren sei ein mildernder Umstand. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und eine Disziplinarmaßnahme ergreifen oder die Disziplinarklage erheben müssen. Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen muss der Dienstherr in der Regel zunächst zeitnah zur begangenen Verletzungshandlung mit mahnenden Maßnahmen, z. B. durch einen Verweis reagieren.

An dieser Entscheidung erkennt man einmal mehr, dass der Dienstherr sowohl bei der Einleitung als auch beim Verfahren selbst zügig handeln sollte. Verzögerungen im Verfahren oder die oft auftretenden Fehler bei der Beweiserhebung oder Verwertung führen entweder zu milderen Strafen oder gar zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. 


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